Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.5.6 Einzelne Abzüge

Rz. 360 Nach § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BewG sind von dem Ausgangswert abzuziehen: a) Gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG Die Abzugsregelung bildet das Gegenstück zu der Hinzurechnungsregelung von § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG. Da gewinnmindernde Zuführungen zu steuerfreien... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Verfahren in Wohnungseigent... / 6 Rechtsprechung

Anfechtungsklage: Zustellung Bei der Frage, ob eine Anfechtungsklage noch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt wurde, obwohl der Gerichtskostenvorschuss erst 16 Tage nach Zustellung der Zahlungsaufforderung zur Einzahlung kam, sind die besonderen Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen; eine starre "14-Tages-Frist" existiert jedenfalls nicht.[1] Anwaltsgebühren Beauf... mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1.6 Ankündigung durch den Vermieter

Rz. 10 Die geplante Maßnahme muss vom Vermieter angekündigt werden (LG Berlin, Urteil v. 17.5.1985, 64 S 115/84, GE 1986, 33). Wer Vermieter ist, ergibt sich grundsätzlich aus dem Mietvertrag (vgl. dazu § 535 Rn. 8 ff.). Rz. 11 Miterben (§ 2032 Abs. 1) können nur zusammen die Maßnahme ankündigen; entweder werden die Erben dann namentlich in der Ankündigung aufgeführt oder die... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Haftung der Masse für Handeln des Insolvenzverwalters und Gesamtschuld

Rn 74 Fügt der Insolvenzverwalter Dritten Schäden zu, so stellt sich die Frage, ob diese Haftung ihn selbst und/oder die Insolvenzmasse trifft.[1] Als Amtswalter wird das Handeln des Insolvenzverwalters, soweit es in innerem Zusammenhang mit der Insolvenzverwaltung steht, der Masse gemäß § 31 BGB analog zugerechnet, sodass in der Folge eine Haftung der Masse nach § 55 Abs. 1... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Rn 7 Über den Insolvenzverwalter hinaus gilt der Haftungstatbestand des § 60 wegen der Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1 auch für einen vom Gericht während des Eröffnungsverfahrens bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter.[1] Insofern deckt sich zunächst dessen Haftung mit derjenigen des mit Eröffnung bestellten Insolvenzverwalters. Jedoch hängt der für den vorläufigen Verwal... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Haftung bei Verletzung arbeits- und sozialrechtlicher Pflichten

Rn 71 Eine für den Insolvenzverwalter relevante spezialgesetzliche arbeits- bzw. sozialrechtliche Haftung sieht § 321 SGB III vor.[1] Die pflichtwidrige Errechnung oder Auszahlung des Insolvenzgelds verpflichtet insoweit nach § 321 Abs. 1 Nr. 4 SGB III zum Schadensersatz gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Die für Arbeitgeber geltenden sozialversicherungsrechtlichen Pfli... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Datenschutzrechtliche Haftung

Rn 73 Inwieweit die datenschutzrechtliche Haftung (Art. 82 DSGVO, aber auch Art. 15 DSGVO) den Insolvenzverwalter treffen kann, ist umstritten.[1] So wird überwiegend mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 auch von einem Übergang datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit auf den Insolvenzverwalter ausgegangen.[2] Relevant wurde diese Frage vor allem m... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Haftung bei Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Pflichten

Rn 72 Schließlich können den Verwalter auch öffentlich-rechtliche Pflichten des Baurechts, Sozialrechts und Umweltrechts treffen[1]; Voraussetzung ist hierfür freilich, dass diese auf den Verwalter bzw. die Masse anwendbar sind. Abhängig vom jeweiligen Kontext stellt sich dabei aber jeweils auch die Frage, ob der Verwalter persönlich betroffen ist oder nur eine Haftung der M... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Haftung in der Eigenverwaltung

Rn 8 Nicht ganz eindeutig geregelt war, inwieweit § 60 in der Eigenverwaltung gilt. Beim Sachwalter ergibt sich dies unmittelbar aus dem Verweis in § 274 Abs. 1.[1] Ob sich die Haftung in der Eigenverwaltung auch auf die vertretungsberechtigten Organe der Insolvenz beziehen sollte, war demgegenüber umstritten. Bejaht hat die analoge Anwendung zunächst der BGH.[2] In Anknüpfu... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Haftung für Dritte (Abs. 2)

Überblick Rn 56 Bei der Haftung für Dritte sind drei Personengruppen zu unterscheiden: Angestellte und Gehilfen des Insolvenzverwalters selbst; Einschaltung selbständiger Dritter; Angestellte des Insolvenzschuldners. Wichtig ist, dass sich die Regelung des § 60 Abs. 2 nur auf letztere, d.h. Angestellte des Schuldners bezieht, hingegen nicht auf die anderen Personengruppen. Wä... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 60 Haftung des Insolvenzverwalters

Gesetzestext (1) 1Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. 1Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. (2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahm... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Haftung bei Verletzung steuerrechtlicher Pflichten

Rn 70 Des Weiteren unterliegt der Insolvenzverwalter einer Haftung aus dem gesetzlichen Steuerrechtsverhältnis nach der AO, da er nach Maßgabe von § 155 Abs. 1 S. 2 in vollem Umfang in die steuerrechtliche Stellung des Schuldners eintritt, jedoch beschränkt auf die Insolvenzmasse.[1] Hier würde eigentlich im Ausgangspunkt eine Anspruchskonkurrenz zwischen der insolvenzspezif... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters

Rn 6 Haftungsadressat ist der Insolvenzverwalter als natürliche Person, nicht hingegen in seiner Stellung als Amtsverwalter.[1] Dies korrespondiert mit der persönlichen Bestellung des Insolvenzverwalters nach § 56 Abs. 1 S. 1. Da es sich bei den insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters um (höchst)persönliche Pflichten handelt, kommt eine generelle Delegation o... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Haftung bei der Einschaltung selbständiger Dritter

Rn 59 Während bei Hilfspersonen nach § 278 keine Haftungsbeschränkung auf Auswahl- oder Überwachungsverschulden Platz greift, stellt sich die Frage, ob sich dies bei der Einschaltung selbständiger Dritter anders verhält. Zu denken ist etwa daran, dass der Verwalter die Erledigung von Buchhaltungsarbeiten einem selbständigen Buchhalter oder Steuerberater überträgt[1]; ferner ... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Literatur

Rn 79 Altmeyer, Insolvenzverwalterhaftung in Deutschland und den USA, 2022 Baden-Baden; Bachmann/Becker, Haftung des Insolvenz-Geschäftsführers in der Eigenverwaltung, NJW 2018, 2235; Baumert, Geschäftsführerhaftung für Steuern nach Bestellung eines so genannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters NZG 2020, 1131; Böhme, Wertmehrungsgebot: Spekulationspflicht für Insolv... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen

Rn 65 Dass eine Haftung nach § 60 mangels insolvenzspezifischer Pflichtverletzung nicht eingreift, bedeutet nicht notwendigerweise, dass den Insolvenzverwalter dann auch überhaupt keine Haftung trifft. Neben der insolvenzspezifischen Haftung aus § 60 kann der Verwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens nämlich auch nach den allgemeinen (vor allem bürgerlich-rechtlichen) Vors... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Keine Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten

Rn 45 Dass keine Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten vorliegt, kann sich aus zwei Gründen ergeben.[1] Zum einen daraus, dass bereits nach der InsO keine haftungsbegründende Pflicht vorliegt (d.h. es kann sich um eine Pflicht handeln, deren Verletzung ist aber nicht haftungsbegründend i.S.v. § 60). Zum anderen daraus, dass die verletzte Pflicht ihrer Rechtsnatur nach n... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Haftungsschäden und Masseverkürzung

Rn 32 Die Begründung von gegen die Insolvenzmasse gerichteten Schadensersatzansprüchen seitens Dritter (sog. Haftungsschaden) führt ebenfalls insgesamt zu einer Masseverkürzung (§ 51 Abs. 1 Nr. 1) und stellt sich insoweit als Gesamtschaden dar.[1] Insoweit verletzt der Insolvenzverwalter seine Pflicht, die Masse nicht zu schädigen. Ob indes bereits jede Herbeiführung eines H... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Insolvenzspezifische Pflichten

Rn 16 Das zentrale haftungsbegründende Merkmal der Vorschrift stellt die Verletzung einer Pflicht des Verwalters dar, die ihm nach diesem Gesetz obliegt (s. § 56 Rn. 31 ff.). Der Gesetzgeber stellt mit dieser Formulierung in Umsetzung der BGH-Rechtsprechung klar, dass nicht jede Pflichtverletzung des Verwalters zu seiner Haftung nach der InsO führt, sondern nur die Verletzun... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Rechtsnatur und dogmatische Grundlagen

Rn 3 Dogmatisch wurde bereits unter Geltung der KO von der h.M. das Haftungsverhältnis zwischen Verwalter und Beteiligten als gesetzliches Schuldverhältnis angesehen.[1] Im Hinblick auf die durch die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung entstandene Ausuferung der Verwalterhaftung hatte sich indes in der Literatur unter Führung von Karsten Schmidt[2] eine Meinung entwick... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Anwendbarkeit in weiteren Konstellationen?

Rn 9 § 60 ist ebenfalls anwendbar auf einen Sonderinsolvenzverwalter, der nach § 92 S. 2 Haftungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter geltend macht.[1] Nicht § 60 unterfallen hingegen Geschäftsführer (hier § 43 Abs. 1 S. 2 StaRUG) oder Restrukturierungsbeauftragte (hier Haftung nach § 75 Abs. 4 S. 3 StaRUG) im StaRUG-Verfahren.[2] Offen gelassen hat der BGH[3] die Anwendba... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Überblick

Rn 56 Bei der Haftung für Dritte sind drei Personengruppen zu unterscheiden: Angestellte und Gehilfen des Insolvenzverwalters selbst; Einschaltung selbständiger Dritter; Angestellte des Insolvenzschuldners. Wichtig ist, dass sich die Regelung des § 60 Abs. 2 nur auf letztere, d.h. Angestellte des Schuldners bezieht, hingegen nicht auf die anderen Personengruppen. Während Ang... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Prozessrechtliche Fragen und Beweislast

Rn 77 Allgemein zuständig für die Klage gegen den Insolvenzverwalter sind die Gerichte an dessen allgemeinem Gerichtsstand, § 19a ZPO greift insoweit nicht ein.[1] Da es sich um einen deliktisch gelagerten Anspruch handelt, ist auch der besondere Gerichtsstand nach § 32 ZPO eröffnet.[2] Prozessual ist bedeutsam, ob sich eine Klage gegen den Insolvenzverwalter persönlich oder... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Bei § 60 handelt es sich um die zentrale Haftungsnorm des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren; weitere Haftungstatbestände ergeben sich aus § 61 sowie aus allgemeinen Haftungsgrundlagen (dazu unten Rn. 65 ff.). Die Vorschrift steht im Regelungsverbund der §§ 60 bis 62, welche die nach der InsO geltenden Haftungsgrundsätze ausführlicher als noch unter Geltung der K... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Pflichten gegenüber sonstigen Beteiligten

Rn 43 Inwieweit über die genannten Gruppen hinaus weitere Personen als Beteiligte im Sinne von § 60 in Betracht kommen, bestimmt sich entsprechend dem materiell-rechtlichen Beteiligtenbegriff (dazu oben Rdn. 11) danach, inwieweit den Insolvenzverwalter diesen anderen Personen gegenüber insolvenzspezifische Pflichten treffen. In der Rechtsprechung anerkannt ist insoweit, dass... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Pflicht zur Erhaltung, Verwaltung und Mehrung der Masse

Rn 22 Die Erhaltungspflicht betrifft zunächst die physische Erhaltung der zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände und umfasst auch entsprechende Sicherungspflichten.[1] Marktübliche (Sach-)Versicherungen sind aufrechtzuerhalten bzw., sofern nicht bestehend oder gekündigt, abzuschließen.[2] Besonderheiten gelten bei einer D&O-Versicherung; sind infolge des sog. claims-made-... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Pflichten gegenüber dem Insolvenzschuldner

Rn 42 Problematisch erscheint demgegenüber, inwieweit dem Insolvenzschuldner ein Schaden erwachsen kann. Soweit die Insolvenzmasse selbst betroffen ist, wird in aller Regel kein an den Insolvenzschuldner nach Abschluss des Verteilungsverfahrens verbleibender Überschuss vorhanden sein, sodass es insoweit an einem Einzelschaden fehlt. Dies kann aber im Einzelfall anders sein, ... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Haftungsausschluss bei Zustimmung durch Gläubigerversammlung?

Rn 52 Ebenso wie nach der vormaligen gesetzlichen Regelung gilt auch nach der InsO, dass eine Billigung des schuldhaft schadensstiftenden Verhaltens durch Gläubigerversammlung oder Gläubigerausschuss das Verschulden des Verwalters nicht generell entfallen lässt.[1] Vielmehr sind hier die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; insoweit kann sich aus einer Zustimmung eine Indizw... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Haftungstatbestand nach Abs. 1

2.1 Rechtsnatur und dogmatische Grundlagen Rn 3 Dogmatisch wurde bereits unter Geltung der KO von der h.M. das Haftungsverhältnis zwischen Verwalter und Beteiligten als gesetzliches Schuldverhältnis angesehen.[1] Im Hinblick auf die durch die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung entstandene Ausuferung der Verwalterhaftung hatte sich indes in der Literatur unter Führung v... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Verjährung

Rn 55 Für die Verjährung greift die Spezialnorm des § 62 ein (s. dazu die Kommentierung dort). mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Haftungsadressat und Anwendungsbereich

Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters Rn 6 Haftungsadressat ist der Insolvenzverwalter als natürliche Person, nicht hingegen in seiner Stellung als Amtsverwalter.[1] Dies korrespondiert mit der persönlichen Bestellung des Insolvenzverwalters nach § 56 Abs. 1 S. 1. Da es sich bei den insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters um (höchst)persönliche Pflichten... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Anspruchsinhaber

Beteiligtenbegriff Rn 11 Maßgeblich für die Bestimmung des Kreises der potenziell Anspruchsberechtigten ist der Begriff des "Beteiligten".[1] Eine rein formale Bestimmung nach der bloßen Verfahrensbeteiligung wird von der herrschenden Auffassung abgelehnt.[2] Vielmehr wird von einem materiell-rechtlichen Beteiligtenbegriff [3] ausgegangen. Danach wird der Begriff aus dem Pflic... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesamtschadensrelevante Pflichten

Überblick Rn 17 Bei den insolvenzspezifischen Pflichten ist danach zu differenzieren, wem gegenüber sie bestehen und wer als Folge ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Grundsätzlich kann bei der Einordnung insolvenzspezifischer Pflichten zunächst danach differenziert werden, ob die Verletzung einer Pflicht zu einem nach § 92 für die Insolvenzmasse gel... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Nicht insolvenzspezifische Haftungsgrundlagen und Konkurrenzen

Bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen Rn 65 Dass eine Haftung nach § 60 mangels insolvenzspezifischer Pflichtverletzung nicht eingreift, bedeutet nicht notwendigerweise, dass den Insolvenzverwalter dann auch überhaupt keine Haftung trifft. Neben der insolvenzspezifischen Haftung aus § 60 kann der Verwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens nämlich auch nach den allgemeine... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Einzelschadensrelevante Pflichten

Pflichten gegenüber Insolvenzgläubigern Rn 34 Für das Rechtsverhältnis zu den Insolvenzgläubigern sind vor allem die können sich in diesem Zusammenhang etwa daraus ergeben, dass angemeldete und festgestellte (§ 178) Forderungen vom Insolvenzverwalter nicht oder nicht zutreffend in das Verteilungsverzeichnis nach § 188 eingetragen werden.[1] Weiterhin können Haftungsansprüche ... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Pflichtverletzung des Verwalters

Insolvenzspezifische Pflichten Rn 16 Das zentrale haftungsbegründende Merkmal der Vorschrift stellt die Verletzung einer Pflicht des Verwalters dar, die ihm nach diesem Gesetz obliegt (s. § 56 Rn. 31 ff.). Der Gesetzgeber stellt mit dieser Formulierung in Umsetzung der BGH-Rechtsprechung klar, dass nicht jede Pflichtverletzung des Verwalters zu seiner Haftung nach der InsO fü... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Verschulden

Haftungsmaßstab Rn 48 Die gesetzliche Regelung fordert eine schuldhafte Pflichtverletzung. Dabei gelangen im Ausgangspunkt die Grundsätze des § 276 BGB zur Anwendung, d.h. der Verwalter hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen.[1] Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Zur Ausfüllung dieses allgemeinen Fahrl... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Pflichten gegenüber Aussonderungsberechtigten

Rn 36 Einzelschadens- bzw. haftungsbegründende Pflichten gegenüber Aussonderungsberechtigten werden etwa dann verletzt, wenn der Insolvenzverwalter das Aussonderungsgut selbst veräußert oder nicht herausgibt[1], ferner auch bei nicht ordnungsgemäßer Aufbewahrung.[2] Aussonderungsgut gehört nämlich nach Maßgabe der §§ 47, 148 nicht zur vom Insolvenzverwalter zu verwaltenden u... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Gehilfen

Rn 57 Schon nach früherem Recht war anerkannt, dass der Konkursverwalter für Personen nach § 278 BGB haftet, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient. [1] Diesen Grundsatz hatte der Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung noch in einem eigenen Absatz ausdrücklich klargestellt.[2] Während des Gesetzgebungsverfahrens entfiel jedoch dieser Absatz auf eine Beschlussemp... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Pflichten gegenüber Absonderungsberechtigten

Rn 37 Die Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber den Absonderungsberechtigten sind gesetzlich in §§ 165 ff. präformiert.[1] Gemäß § 170 ist der Insolvenzverwalter Absonderungsberechtigten gegenüber zur Verwertung sowie nach Verwertung zur Erlösauskehr verpflichtet.[2] Da das Absonderungsgut der Verwaltung des Insolvenzverwalters unterfällt, bestehen für ihn insoweit Sor... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Einzel- und Gesamtschaden

Rn 13 Eng mit der Frage nach den potenziellen Anspruchsinhabern verbunden ist die Differenzierung zwischen Einzel- und Gesamtschäden.[1] Es gibt dabei Schäden, die nur einzelne Beteiligte besonders betreffen (z.B. die unterwertige Veräußerung von mit einem Absonderungsrecht belasteten Vermögensgegenständen). Daneben kann es aber auch sein, dass durch das Handeln des Insolven... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Pflicht zur Inbesitznahme der Masse und zur rechtlichen Realisierung

Rn 18 Die in § 148 normierte Pflicht zur Inbesitznahme, die sich auf sämtliches Massevermögen einschließlich im Ausland belegener Vermögenswerte bezieht[1], verpflichtet nicht nur zur physischen, auf Erhaltung zielenden Inbesitznahme, sondern auch zur rechtlichen Realisierung, was Folge des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsverbots aus § 80 sowie des Verbots der Einze... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Unternehmensfortführung

Rn 27 Besonderheiten gelten bei der Entscheidung über die Betriebsfortführung von Unternehmen.[1] Im Ausgangspunkt ist hier nach verschiedenen Zeitpunkten des Insolvenzverfahrens zu differenzieren.[2] Grundsätzlich obliegt es nach § 157S.1 der Gläubigerversammlung, im Berichtstermin über die Stilllegung oder Fortführung des Unternehmens zu entscheiden. Hieraus folgt e contra... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Haftungsmaßstab

Rn 48 Die gesetzliche Regelung fordert eine schuldhafte Pflichtverletzung. Dabei gelangen im Ausgangspunkt die Grundsätze des § 276 BGB zur Anwendung, d.h. der Verwalter hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen.[1] Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Zur Ausfüllung dieses allgemeinen Fahrlässigkeitsbegri... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Beteiligtenbegriff

Rn 11 Maßgeblich für die Bestimmung des Kreises der potenziell Anspruchsberechtigten ist der Begriff des "Beteiligten".[1] Eine rein formale Bestimmung nach der bloßen Verfahrensbeteiligung wird von der herrschenden Auffassung abgelehnt.[2] Vielmehr wird von einem materiell-rechtlichen Beteiligtenbegriff [3] ausgegangen. Danach wird der Begriff aus dem Pflichtenkreis des Inso... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 Angestellte des Schuldners

Rn 63 § 60 enthält in Abs. 2 eine ausdrückliche Regelung zur Verantwortlichkeit des Verwalters bei Einsatz von Angestellten des Schuldners insbesondere im Rahmen einer Betriebsfortführung. Auch hier beschränkt das Gesetz die Haftungsanknüpfung jedoch ausdrücklich auf die dem Verwalter obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten, zu deren Erfüllung er sich Angestellten des Sc... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Pflicht zur Verwertung der Masse

Rn 30 Die Pflichten zur Verwertung der Masse sind näher in den §§ 156 ff. umrissen. Ob überhaupt eine Verwertung Platz greifen darf, richtet sich maßgeblich nach der Entscheidung der Gläubigerversammlung nach § 157. Verwertet der Insolvenzverwalter bereits vorher Vermögensgegenstände oder nachfolgend gegen den Fortführungsbeschluss der Gläubigerversammlung, so liegt hierin g... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.6 Schaden

Rn 54 Der vom Verwalter zu ersetzende Schaden bemisst sich mangels insolvenzrechtlicher Sonderregelungen grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB .[1] Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter grundsätzlich auf das negative Interesse gerichtet, d.h. "[d]er Geschädigte ist so zu stellen, wie wenn der I... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. 1Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. (2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bis... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Mitverschulden

Rn 53 Anwendbar sind auch die Grundsätze zur Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten gemäß § 254 BGB.[1] Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Insolvenzgläubiger nicht gegen das (vorläufige) Bestreiten eines Insolvenzverwalters vorgeht[2] oder die ordnungsgemäß angemeldete Forderung eines Insolvenzgläubigers nicht in das Verteilungsverzeichnis ... mehr