Prof. Dr. Stefan F. Thönissen
Rn 59
Während bei Hilfspersonen nach § 278 keine Haftungsbeschränkung auf Auswahl- oder Überwachungsverschulden Platz greift, stellt sich die Frage, ob sich dies bei der Einschaltung selbständiger Dritter anders verhält. Zu denken ist etwa daran, dass der Verwalter die Erledigung von Buchhaltungsarbeiten einem selbständigen Buchhalter oder Steuerberater überträgt; ferner kommt die Einschaltung von selbständigen Rechtsanwälten zur Verfolgung von Masseforderungen in Betracht. Hier wird diskutiert, inwieweit sich eine Haftung auf Auswahl- und Überwachungsverschulden beschränkt.
Rn 60
Grundsätzlich ist an dieser Stelle eine Abgrenzung von § 278 BGB vorzunehmen und sodann zwischen Delegation und Substitution zu unterscheiden. Delegation einer Pflicht führt zu einer Pflichtentransformation: der Schuldner bleibt zwar grundsätzlich zur Pflichterfüllung verpflichtet, seine Pflichten beschränken sich jedoch auf die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Dritten, auf den er die Pflicht delegiert hat. Im Gegensatz zu § 278 BGB greift keine Zurechnung der Pflichtverletzung des Dritten ein. Bei der Substitution (entsprechend § 664 BGB) verhält es sich demgegenüber so, dass anstelle des Insolvenzverwalters der Dritte in die Pflicht eintritt. Der Insolvenzverwalter wird insofern mit Auswahl und Einschaltung des Dritten von seiner Pflicht frei.
Rn 61
Es stellt sich nun die Frage, ob der Insolvenzverwalter zu einer Delegation oder Substitution seiner Pflichten berechtigt ist. Ist er dies nicht, kann bereits die Pflichtenübertragung eine Pflichtverletzung darstellen. Jedenfalls bleibt es bei der Zurechnung nach § 278 BGB. Angesichts der Vorgaben der Amtstheorie und der Pflicht zur (höchst)persönlichen Aufgabenerfüllung kann sich der Insolvenzverwalter seiner insolvenzsp...