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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 555c Ankündigung von Modernis ... / 1.6 Ankündigung durch den Vermieter

Harald Kinne
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Rz. 10

Die geplante Maßnahme muss vom Vermieter angekündigt werden (LG Berlin, Urteil v. 17.5.1985, 64 S 115/84, GE 1986, 33). Wer Vermieter ist, ergibt sich grundsätzlich aus dem Mietvertrag (vgl. dazu § 535 Rn. 8 ff.).

 

Rz. 11

Miterben (§ 2032 Abs. 1) können nur zusammen die Maßnahme ankündigen; entweder werden die Erben dann namentlich in der Ankündigung aufgeführt oder die Erbengemeinschaft (vgl. dazu Teil II Rn. 22) wird in der Ankündigung schlagwortartig bezeichnet. Grundsätzlich ist es nicht notwendig, sämtliche Miterben mit Vor- und Nachnamen, Beruf und Anschrift aufzuführen. Da die Erbengemeinschaft jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, wie z. B. Handelsgesellschaften, kann sie nicht als solche die Maßnahmen ankündigen. Mithin muss sie bei der Ankündigung von einem der Miterben, der von den übrigen Miterben bevollmächtigt worden ist, vertreten werden.

Verfügt ein Miterbe über seinen Anteil am Nachlass (§ 2033 Abs. 1), rückt der Erwerber in die Vermieterstellung ein. Dann muss der Erbschaftserwerber – ggf. zusammen mit den verbliebenen Erben – die Maßnahme ankündigen.

Bei der Erbauseinandersetzung (vgl. Teil II Rn. 22) tritt daher der Miterbe, dem das vermietete Grundstück zugeordnet wird, erst mit Eintragung als Alleineigentümer in das Grundbuch in das Mietverhältnis als Vermieter ein, sodass er erst ab Eintragung die Rechte aus dem Mietverhältnis geltend machen kann.

 

Rz. 12

Sind im Kopf des Mietvertrags mehrere Personen als Vermieter aufgeführt, hat aber nur eine von ihnen – ohne jeden Zusatz als Vertreter der übrigen Vermieter – unterschrieben (vgl. dazu Teil II Rn. 18), so braucht nur derjenige anzukündigen, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Handelt es sich um Ehegatten (vgl. dazu Teil II Rn. 19), so sollten vorsichtshalber beide die Maßnahme ankündi...

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