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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Nachforderung von Lohnsteuer / 5. Nachforderung auf Anzeige des Arbeitgebers (§ 41c Abs 4 EStG)

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Rz. 21

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ändert das > Wohnsitz-Finanzamt > Lohnsteuerabzugsmerkmale rückwirkend oder erkennt der ArbG, dass er die LSt bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, so ‚kann’ er die zu wenig erhobene LSt – auch Beträge unter 10 EUR (> R 41c.1 Abs 1 Satz 3 LStR) – bei der jeweils nächsten Lohnzahlung des laufenden Kalenderjahres nacherheben (§ 41c Abs 1 EStG; > R 41c.1 LStR). Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird dies von ihm im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren erwartet (vgl § 41c Abs 1 Satz 2 EStG).

 

Rz. 22

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Diese Regelung gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung (vgl aber allgemein sowie insbesondere auch zu den Grenzen der > Rückwirkung). Hat der ArbG nämlich das geltende – günstigere – Recht bis zum Inkrafttreten der Neuregelung – angewendet, muss er die LSt-Abrechnungen des laufenden Kalenderjahres aufrollen und dabei das ungünstigere Recht ab Beginn des Geltungszeitraums anwenden. Ist das nicht möglich, muss der ArbG den Sachverhalt dem > Betriebsstätten-Finanzamt mitteilen (> Anzeigepflichten Rz 9). Mit der Anzeige nach § 41c Abs 4 EStG schließt er seine spätere Inhaftungnahme für die zu wenig erhobenen Steuerabzüge aus (> Haftung für Lohnsteuer Rz 59 ff).

 

Rz. 23

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Verpflichtung zur Korrektur des LSt-Abzugs besteht – naturgemäß – erst dann, wenn der ArbG oder seine Hilfsperson den Fehler erkannt hat. Hat der ArbG die Möglichkeit, den als fehlerhaft erkannten LSt-Abzug unverzüglich und noch vor Übermittlung der LSt-Bescheinigung zu korrigieren, so darf er uE den unterlassenen LSt-Abzug noch nachholen, selbst wenn er vom Prüfer des FA bei einer > Außenprüfung auf den Sachverhalt lediglich hingewiesen wird (glA Schmidt/Krüger, § 41c EStG Rz 3; L/B/P/Stickan, § 41c EStG Rz 8). Eine...

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