Rn. 175
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Umstritten war wegen des Wortlauts ("ausschließlich"), ob die sog GmbH & Co GbR mbH unter die gewerbliche Prägung fällt, wenn nur die GmbH geschäftsführungsbefugt ist und für die Personengesellschafter die Haftung für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten durch Gesellschaftsvertrag oder individualvertragliche Regelungen ausgeschlossen ist.
Voraussetzung einer gewerblichen Prägung wäre nach dem Gesetzeswortlaut eine wirksame Haftungsbeschränkung für die als Gesellschafter neben der GmbH beteiligten natürlichen Personen.
Die FinVerw bejahte ursprünglich die gewerbliche Prägung der GmbH & Co GbR mbH in R 138 Abs 6 EStR 1999, ebenso BFH BStBl II 1994, 492, wonach der beschränkt gesellschaftsvertraglich haftende BGB-Gesellschafter insoweit einem Kommanditisten, der seine Hafteinlage geleistet hat, gleichstand; ebenso noch Grützner in Schmidt, § 15 EStG Rz 227, 18. Aufl, mit der Begründung, dass es nur auf die "Regelhaftung" ankomme.
An der Rechtsauffassung, dass eine gesellschaftsvertraglich auf die GmbH eingeschränkte Vertretungsbefugnis, soweit diese für den Vertragspartner erkennbar ist, zu einer wirksamen Haftungsbeschränkung (auf den der Beteiligungsquote entsprechenden Anteil, sog quotale Haftung) der GbR-Gesellschafter führt, war aber nach einer Entscheidung des BGH v 27.09.1999, DStR 1999, 1704 (bestätigt BGH v 24.02.2003, DStR 2003, 747) nicht mehr festzuhalten. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass bei der GbR die persönliche Haftung der Gesellschafter ein originäres und typisches Element dieser Gesellschaftsform ist. Eine Haftungsbeschränkung für rechtsgeschäftlich begründete Schulden war danach nicht mehr durch gesellschaftsvertragliche Regelungen, sondern allein durch einzelvertraglich zu vereinbarende Haftungsauss...