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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15a ... / 3. Keine Berücksichtigung von Haftungstatbeständen, die nicht durch HR-Eintragung dokumentiert sind, zwecks erweitertem Verlustausgleich

Dr. Horst Bitz
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Verwaltungsanweisungen:

OFD Düsseldorf v 31.07.1995, S 2241 A-St 11 H, S 2241 A-St 11 H, FR 1995, 715 (Bürgschaften von Kommanditisten für Verbindlichkeiten der KG);

OFD Ffm v 01.08.1996, S 2241 A – 30 – St II 21, FR 1996, 683 (negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten: Zurechnung von Verlustanteilen; Nachversteuerung negativer Kapitalkonten);

BMF BStBl I 1997, 627 (Ermittlung des Kapitalkontos: Sonder-BV);

OFD Koblenz v 15.01.2007, S 2241a A-St 311, GmbH-StB 2007, 111 (eigenkapitalersetzende Darlehen und Finanzplandarlehen);

OFD NRW v 07.07.2014, S 2241–2014/0015-St 113, FR 2014, 823 (Bürgschaften von Kommanditisten für Verbindlichkeiten der KG – Neuregelung der Verfügung v 31.07.1995).

 

Rn. 28

Stand: EL 179 – ET: 02/2025

Nach der Intention des Gesetzgebers und der Rspr des BFH ist für die Anerkennung des negativen Kapitalkontos nicht die Außenhaftung des Kommanditisten maßgebend (s Rn 6a und die grundlegenden Überlegungen von Thiel, DB 1979, 664 sowie BFH BStBl II 1981, 164; 1981, 570; BFH/NV 1993, 421), sondern ausschließlich die wirtschaftliche Haftung im Innenverhältnis aus der Vorbelastung zukünftiger Gewinnanteile: s Rn 6b. Eine gesellschaftsrechtliche Außenhaftung ist nur im Rahmen von § 171 Abs 1 HGB – überschießende Haftsumme (iVm § 172 Abs 4 HGB, s Rn 25) – ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen berücksichtigungsfähig: § 15a Abs 1 S 2 EStG, BFH v 28.03.2000, BStBl II 2000, 347.

Eine Berücksichtigung von drohenden (Haftungs-)Verlusten aus Eventualverbindlichkeiten wie Bürgschaften (nachfolgend s Rn 28a) und Nachrangdarlehen (nachfolgend s Rn 28b) außerhalb von § 171 Abs 1 HGB als Quasi-Kapitalkontenerhöhung zwecks erweiterten Verlustausgleichs ist somit – zumindest bei fortbestehender KG – nicht zulässig. Bei Eventualverbindlichkeiten haftet der Gesellschafter nämlich nicht...

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