Kollision eines PKW mit einem Hund

Rennt ein nicht angeleinter Hund auf die Straße und wird dabei von einem vorbeifahrenden Auto verletzt, muss der Hundehalter die Tierarztkosten selbst tragen. Die Tiergefahr sei dabei deutlich höher als die Betriebsgefahr eines PKW zu bewerten, urteilte das Amtsgericht Bad Kreuznach.

Kommt es im Straßenverkehr zu einer Kollision, will es immer keiner gewesen sein, wenn sich die Frage stellt, wer hätte sich woanders befinden müssen. Das gilt nicht nur für Autos, Radfahrer und Fußgänger. Auch ein Hund ist manchmal im Weg.

Hund rannte auf die Straße und wurde vom Auto erfasst

Der Kläger wollte seine Tochter besuchen und stellte seinen PKW in deren Garageneinfahrt ab. Auf der Rücksitzbank des Autos befand sich sein Hund. Als er die Autotür öffnete, sprang dieser aus dem Fahrzeug und rannte auf die Straße. Dabei geriet er in den PKW der Beklagten und musste aufgrund der erheblichen Verletzungen tierärztlich behandelt werden. Die Tierarztkosten betrugen rund 2.700 EUR, welche der Hundebesitzer in Höhe von 75 % geltend machte.

Autofahrerin angeblich mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs

Er trug vor, dass die Beklagte in der verkehrsberuhigten Straße zu schnell gefahren sei und nicht gebremst habe. Diese behauptete jedoch, mit Schrittgeschwindigkeit gefahren zu sein. Sie habe den Hund erst bemerkt, als er seitlich in das Auto gelaufen und vom Hinterrad erfasst worden sei.

Objektive Anhaltspunkte und unbeteiligte Zeugen für Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorhanden

Das Amtsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Unfallhergang nicht mehr aufklärbar. Es sei aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussagen und Unklarheiten nicht auszuschließen, dass sich der Unfall auch bei Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit ereignet hätte. Die Beklagte hafte daher lediglich aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs, da auch sie den Nachweis, dass der Unfall unabwendbar war, nicht erbracht habe.

Haftungsabwägung zum Nachteil des Hundebesitzers – Kein Schadensersatzanspruch

Auf der anderen Seite stehe die Tiergefahr im Sinne des § 833 BGB entgegen, welche deutlich höher als die einfache Betriebsgefahr des PKW sei.

Zudem sei die schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers zu berücksichtigen, da er es versäumt habe, den Hund durch Anleinen am Überqueren der Straße zu hindern. Dies sei aber notwendig gewesen, da sich der PKW des Klägers in unmittelbarer Nähe der Straße befand und daher die Gefahr auf der Hand lag, dass sich der Hund in Richtung Straße bewegen könnte. Aufgrund der genannten Umstände sei es daher insgesamt gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurücktreten zu lassen. Die Tierarztkosten musste der Kläger daher alleine tragen.

(AG Bad Kreuznach, Urteil v. 19.05.2014, 428/13).



Hund und Herrchen

Egal, von welcher Art und Rasse,

ob tief er bellt, ob hoch er kläfft,

der Hund macht alles auf der Straße -

und auf die Straße sein Geschäft.


Die Katze ist da etwas feiner:

sie hat ihr Klo, auf das sie geht,

und wie sie liebt, das sah noch keiner -

man hört es höchstens, abends spät.


Der Hund dankt stets für jede Strafe,

er leckt die Hand, die ihn versehrt.

Er ist des Herrchens treuster Sklave -

doch meistens ist es umgekehrt.

(Heinz Erhardt)

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