Skiunfall – muss die Reiseabbruchversicherung die Hotelkosten komplett ersetzen?
Eine Familie, Vater, Mutter, Tochter, hatte einen siebentägigen Skiurlaub gebucht, vom 10. bis zum 17.2.2024. Für den Fall der Fälle hatte die Familie eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung abgeschlossen.
Versicherung zahlt komplett, falls Abbruch in der ersten Hälfte des Urlaubs
In den Versicherungsbedingungen wurden die Voraussetzungen unter anderem wie folgt formuliert: „Müssen Sie aus einem … versicherten Ereignis die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir Ihnen den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise … bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.“
Am dritten Urlaubstag erlitt die Mutter einen Skiunfall mit Kreuzbandriss im linken Knie. Sie wurde am darauffolgenden Tag, am 13.2.24, in einem Krankenhaus vor Ort operiert. Nach der OP empfahlen die Ärzte den Heimtransport mit hochgelagerten Beinen. Die Familie kontaktierte die Versicherung. Die stellte einen Rücktransport für den 16.2.24 in Aussicht. Bis zum 16.2.24 blieb die Familie deshalb im Hotel.
Die entscheidende Frage: Ist der Unfall- oder der Abreisetag das relevante Datum
Vor Gericht ging es, weil die Familie meinte, Anspruch auf Erstattung des vollen Reisepreises plus den Kosten für die Skipässe zu haben. Die Versicherung sah das nicht so. Sie war der Auffassung, dass die Reise nicht in der ersten Urlaubshälfte abgebrochen worden war, sondern erst am Rückreisetag, also am 16.2.24. Die Versicherung erstattete deshalb nur einen Teilbetrag in Höhe von 390 EUR. Die gesamten Übernachtungskosten beliefen sich dagegen auf 1.680 EUR.
Das Amtsgericht München gab der Familie weitgehend recht. Nicht erst die Abreise, sondern der Skiunfall habe zu einem Reiseabbruch geführt. Der Vertrag definiere als Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass durch Eintritt eines versicherten Ereignisses Reiseunfähigkeit zu erwarten sei. Ein Reiseabbruch laut Versicherungsbedingungen sei deshalb bereits dann gegeben, wenn die Reise nicht mehr planmäßig fortgesetzt werden könne.
Gericht: Späterer Rücktransport verschiebt den Reiseabbruch nicht nach hinten
Dass sich wegen der erforderlichen Organisation der Rücktransport nach hinten verschiebe, sei kein Hindernis. Zumindest dann nicht, wenn der weitere Aufenthalt maßgeblich dazu diene, auf die Abreise zu warten.
Es sei unzumutbar, den Ehemann darauf zu verweisen, er möge, statt im Krankenhaus zu warten, weiter Skifahren gehen. Der einer Ehe zugrundeliegende rechtliche Wert der Solidargemeinschaft zeige sich gerade in Zeiten von Hilfe- und Zuwendungsbedarf. Deshalb seien laut Gericht auch auf den Ehemann entfallende Hotelkosten zu erstatten.
Anders sei die Situation der Tochter zu beurteilen. Für deren Hotelkosten müsse die Versicherung nicht aufkommen, so das Gericht. Die Familie hätte nicht schlüssig darlegen können, welche Auswirkungen der Unfall der Mutter auf die Durchführung der Reise der Tochter hatte. Ebenfalls nicht erstatten müsse die Versicherung die Skipässe. Das ergab sich aus den Versicherungsbedingungen. Dennoch hat die Familie Anspruch auf Erstattung eines großen Teils der Reisekosten.
(AG München, Urteil v. 24.02.2025, 132 C 23372/24)
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