Wenn der Nachbar den Garten gießt und dabei das Haus überschwemmt
Im vorliegenden Fall kümmerte sich der Beklagte während des Kuraufenthalts seines Nachbarn um dessen Haus. Unter anderem bewässerte er auch regelmäßig den Garten des Nachbarn, mit misslichen Folgen: Nachdem er den Garten mit einem Gartenschlauch gespritzt hatte, vergaß der Beklagte, die Wasserzufuhr abzudrehen. Stattdessen drehte er nur die am Schlauch befindliche Spritze ab. Mit weitreichenden Folgen.
Leitungswasser überschwemmt Untergeschoss
In der Nacht löste sich der unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze. Das austretende Leitungswasser versickerte nicht etwa im Boden. Es floss in das Gebäude des im Kururlaub befindlichen Nachbarn und führte zu erheblichen Schäden im Untergeschoss (11.691 Euro).
- Die Wohngebäudeversicherung des geschädigten Nachbarn regulierte den Schaden vollständig machte dann bei dem Nachbarschaftshilfe Leistenden den Betrag geltend.
- Doch dessen Haftpflichtversicherung weigerte sich, für den Schaden aufzukommen.
Nachbar handelte nur einfach fahrlässig
Zu Recht, wie das OLG Koblenz entschied. Anders als in der Vorinstanz kam das Gericht zu der Einschätzung, dass der Beklagte nicht haftet, da er nur einfach fahrlässig gehandelt habe (mittlere Fahrlässigkeit), seine Haftung aber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
Gegen eine grobe Fahrlässigkeit sprechen nach Ansicht des Gerichts folgende Punkte:
- Zwar war für den Nachbarn objektiv vorhersehbar, dass die zugedrehte Spritzdüse dem Wasserschlauch nicht standhalten und somit Leitungswasser austreten könnte
- Auch ein sog. Augenblicksversagen kommt nicht in Betracht. Schließlich hatte der Beklagte Zeit, über erforderliche Maßnahmen zur Vorsorge nachzudenken und diese zu ergreifen
- Der Schadenseintritt, also der Eintritt des Wassers in das Gebäude, war dennoch nicht voraussehbar
- Denn es war nicht naheliegend, dass das austretende Wasser ins Untergeschoss des Hauses fließen und dort zu einem Wasserschaden führen würde.
- Dass das Wasser zu einem derartigen Schaden führte, lag an den spezielle Boden- und Gebäudeverhältnissen, mit denen der Beklagte nicht rechnen konnte
Fazit:
Bei einer typischen alltäglichen und unentgeltlichen Gefälligkeit unter Nachbarn greift eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(OLG Koblenz, Urteil v. 07.07.2015, 3 U 1468/14).
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