Keine Rücksicht auf das Alter: Azubis haften wie Arbeitnehmer
In dem aktuellen Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) waren die beiden beteiligten jungen Männer als Auszubildende in einem KFZ-Handel mit Werkstatt und Lager beschäftigt. Bei der Arbeit an einer Wuchtmaschine verletzte der 19-Jährige Azubi seinen 17 Jahre alten Arbeitskollegen. Er hatte ihm ohne Vorwarnung und mit zugewandtem Rücken ein Metallteil zugeworfen und ihn am Auge getroffen. Die Folge: eine Hornhaut- sowie eine Oberlidrandverletzung. Das 17 Jahre alte Opfer der Wurfaktion erhielt eine künstliche Linse und trug dauerhafte Einschränkungen durch eine Narbe in der Hornhaut davon.
Haftungsausschluss wegen betrieblich veranlasster Tätigkeit?
In der Regel stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Für Personenschäden haftet der Arbeitnehmer der durch sein Verhalten einen anderen Arbeitnehmer verletzt nur, wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführt wurde. Schmerzensgeld kann der Geschädigte auch nur verlangen, wenn zugleich eine vorsätzlich unerlaubte Handlung des Arbeitgebers vorliegt. Der Arbeitnehmer wird dagegen von seiner Haftung ganz befreit, wenn der Unfall bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit und auch nur fahrlässig geschah (§ 105 SGB VII). Dann tritt die Unfallversicherung an seine Stelle. Betrieblich veranlasst sind Handlungen, die mit der Verrichtung einer Arbeitsleistung im Betrieb zusammenhängen.
Auszubildender muss Schmerzensgeld und Schadensersatz leisten
Bereits das Landesarbeitsgericht war in diesem Fall jedoch zu dem Ergebnis gekommen, das der Wurf ohne nach hinten zu blicken nicht betrieblich veranlasst gewesen war. Der Beklagte habe sogar schuldhaft gehandelt. Das Landesarbeitsgericht hatte den Auszubildenden zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro verurteilt (Hessisches LAG, Urteil vom 20.08.2013, 13 Sa 269/13).
Die Revision des Beklagten blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg (Az.: 8 AZR 67/14). Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII sah das BAG ebenso wie das LAG in der Vorinstanz als nicht erfüllt an. Daran ändert auch das noch junge Alter des Schädigers nichts. Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften nach den gleichen Regeln wie alle anderen Arbeitnehmer auch.
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