Entschärfung der Haftung für existenzvernichtende Eingriffe
Hintergrund
Vereinfacht dargestellt, klagte ein Insolvenzverwalter gegen einen vor ihm tätigen Insolvenzverwalter (Beklagter zu 1) auf Rückzahlung von Pachtzahlungen an die Verpächterin (Beklagte zu 2). Der Beklagte zu 1 war von der an sich einschlägigen Haftung nach den §§ 30, 31 GmbHG zwar als Insolvenzverwalter befreit, da nur die §§ 60, 61 InsO gelten. Der Beklagte zu 1 hafte aber – so die Klage - auch nach § 826 BGB wegen existenzvernichtenden Eingriffs und die Verpächterin (Beklagte zu 2) als Teilnehmerin der Existenzvernichtungshaftung nach § 830 Abs. 2 BGB.
BGH, Beschluss v. 15.9.2014, II ZR 442/13
Der BGH weist darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs streng zu handhaben sind. Aus dem grundlegenden Urteil „Trihotel“ ergäben sich folgende Fallgruppen:
Zum einen greife die Existenzvernichtungshaftung dann ein, wenn das Schutzsystem der §§ 30, 31 GmbHG versage. Zum anderen sei die Existenzvernichtungshaftung einschlägig, um eine sittenwidrige (da insolvenzverursachende oder -vertiefende) Selbstbedienung des Gesellschafters zu verhindern. Außerdem bedürfe es immer der Prüfung der Sittenwidrigkeit.
Anmerkung
Es ist zu begrüßen, dass der BGH die schwierige Rechtsfigur der Existenzvernichtung durch seinen Hinweisbeschluss einschränkt. Für die Gesellschafter hat dies zwar keine Bedeutung, weil sie entweder nach den §§ 30, 31 GmbHG oder eben nach den Grundsätzen der Existenzvernichtung für Zahlungen in der Krise oder in der Insolvenz der Gesellschaft haften, sofern die Sittenwidrigkeit nachgewiesen werden kann. Bedeutsam ist es die Entscheidung aber für außenstehende Dritte, die im Falle der Existenzvernichtung als Teilnehmer nach § 830 BGB mithaften würden, nicht aber nach den §§ 30, 31 GmbHG.
Praxistipp
Gläubigern von in der Krise befindlichen Gesellschaften und deren Gesellschaftern ist zu raten, die Motive für das Zahlungsverlangen zu dokumentieren. Bei Austauschverträgen kann – jedenfalls außerhalb der insolvenzrechtlichen Anfechtungsfristen oder bei Erfüllung der Voraussetzungen eines Bargeschäfts – regelmäßig eine Rückzahlungspflicht der Dritten vermieden werden.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel , Dr. Jan Henning Martens , Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
6002
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
297
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
294
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2881
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
223
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
202
-
Probleme des Zugangsnachweises von rechtlichen Erklärungen
198
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
183
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
176
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
170
-
Augenblicksversagen
20.08.2026
-
Schuldunfähigkeit
20.08.2026
-
Verschulden des Versicherungsnehmers
20.08.2026
-
Grobe Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Leichte Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Kein Provisionsanspruch des Wohnungsverwalters gegen den Vermieter bei erfolgreicher Neuvermietung
19.08.2026
-
Erleichterungen für die Gesellschaft bei Einladung zur GmbH-Gesellschafterversammlung
17.08.2026
-
D&O im Dieselskandal: SdK klagt erneut – was der VW-Fall für die Praxis bedeutet
12.08.2026
-
Muss der Hersteller nach Vertragsende das Warenlager vom Distributor zurücknehmen?
07.08.2026
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
16.07.2026