Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Durch das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15.7.2013 wurde geregelt, dass sich bisher nach Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geregelte Zusammenschlüsse von Freiberuflern zwecks gemeinsamer Berufsausübung nunmehr in eine Partnerschaftsgesellschaft mbB (PartGmbB) umbenennen bzw. diese neu gründen können.
Nach dem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder führt die Beschränkung der Berufshaftung nicht dazu, dass die Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 PartGG) kraft Rechtsform der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Die Partnerschaftsgesellschaft mbB ist eine Personengesellschaft, auf die nach § 1 Abs. 4 PartGG grundsätzlich die Regelungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) Anwendung finden. Als Personengesellschaft ist die Partnerschaftsgesellschaft selbst nicht Steuerrechtssubjekt. Vielmehr erzielen die Gesellschafter in ihrer mitunternehmerischen Verbundenheit gemeinschaftlich Einkünfte, die ihnen nach dem sog. Transparenzprinzip als originäre eigene Einkünfte unmittelbar zuzurechnen sind (§ 18 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Die Annahme einer Gewerblichkeit nach § 15 Abs. 3 EStG bleibt jedoch unberührt. So führen im Rahmen der Gesellschaft auch geringfügig ausgeübte gewerbliche Tätigkeiten zu einer Infizierung der freiberuflichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (vgl. BFH, Urteil v. 11.8.1999, BStBl 2000 II S. 229). Beteiligen sich berufsfremde Personen an der Gesellschaft oder erfüllen nicht sämtliche Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft die erforderlichen Merkmale der Freiberuflichkeit, erzielt die Gesellschaft ebenfalls keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Als Berufsfremde wird z.B. in der Freiberufler-GmbH & Co. KG auch die mitunternehmerische Beteiligung der Komplementär-GmbH angesehen (BFH, Urteile v. 3.12.2003, BStBl 2004 II S. 303; v. 10.10.2012, BStBl 2013 II S. 79).
Inwieweit die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung nach § 15a EStG auch auf die PartGmbB anzuwenden ist, wird derzeit geprüft.
OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 12.12.2013, Kurzinformation ESt Nr. 30/2013
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