Haftung nach Übernahme eines kaufmännischen Unternehmens auch ohne Registereintragung
Hintergrund
Die Klägerin übernahm den – nicht ins Handelsregister eingetragenen – Schlüsselservice ihres Ehemanns. Sie führte die Firma nur leicht verändert fort (vom gleichen Grundstück, mit ähnlichem Namen und den gleichen Maschinen und Autos), bediente im Wesentlichen die gleichen Kunden und beschäftigte ihren Ehemann als Techniker weiter.
Der Beklagte verlangte von der Klägerin Umsatzsteuer, die ursprünglich ihr Ehemann schuldete. Auf Grund der Betriebsfortführung hafte die Klägerin nach § 25 HGB für diese Verbindlichkeiten. Der Beklagte erließ einen Zahlungsbescheid, gegen den sich die Klägerin wehrte. Sie trug vor, es habe schon kein „Handelsgewerbe“ im Sinne des § 25 HGB vorgelegen. Der Betrieb sei nicht im Handelsregister eingetragen gewesen.
Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.5.2014, 8 K 1833/11
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin sei zur Zahlung verpflichtet, da sie den Betrieb ihres Mannes im Wesentlichen fortgeführt habe. Die mangelnde Eintragung des fortgeführten Betriebs im Handelsregister sei nicht zu berücksichtigen. Das Unternehmen ihres Mannes habe rund 250.000 EUR Umsatz erzielt und sei damit schon nach der gesetzlichen Definition – ungeachtet der Eintragung im Handelsregister – ein Handelsgewerbe. Betriebe mit einem solchen Umsatz erforderten einen in kaufmännischer Weise geführten Betrieb.
Anmerkung
Das Urteil sollte jeden nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmer dazu anhalten, seine Einordnung als Handelsgewerbe zu überdenken. Nach Erfahrungen aus der Beratungspraxis gibt es viele Betriebe, die trotz hoher Umsätze nicht im Handelsregister eingetragen sind. Viele meinen, mit der Eintragung seien Nachteile verbunden, was nicht der Fall ist. Nach dem Gesetz betreibt ein Handelsgewerbe auch derjenige, dessen Betrieb einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb fordert. Die Rechtsprechung und Literatur gehen bei Umsätzen ab rund 250.000 EUR von einem Gewerbebetrieb aus.
Wer ein Handelsgewerbe erwirbt und im Wesentlichen fortführt, haftet für die Verbindlichkeiten des übernommenen Gewerbes (§ 25 HGB). Tragisch für die Klägerin ist hier, dass sie über die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses und dessen Eintragung im Handelsregister ihre Haftung (wenn auch nicht für Steuerschulden, denn da gilt neben § 25 HGB der § 75 AO) hätte ausschließen können (§ 25 Abs. 2 HGB). Allein schon mangels Eintragung des Unternehmens im Handelsregister war dies unmöglich.
Im Vorfeld des Erwerbs eines Unternehmens sollte geprüft werden, ob ein solcher Haftungsausschluss in Betracht kommt. Wenn ja, ist allein dies ein Grund, das Unternehmen in das Register eintragen zu lassen, um von der Möglichkeit der Haftungsbefreiung Gebrauch machen zu können. Ansonsten helfen nur gute Garantien im Unternehmenskaufvertrag – und die Hoffnung auf eine verbleibende Zahlungsfähigkeit des Verkäufers.
Rechtsanwälte
Dr. Stefan Lammel
,
Dr. Jan Henning Martens
;
Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg.
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