Darf die Versicherung die Haftung bei Schwammschäden begrenzen?
Die Beseitigung von Hausschwamm kann für Immobilienbesitzer und bei entsprechender Absicherung auch für die Versicherung zu einem Geldgrab par excellence werden. Rechtliche Auseinandersetzungen sind hier vorprogrammiert.
Erste Schadensmeldung einen Monat vor Vertragsablauf
Im vorliegenden Fall hatte die Eigentümerin eines mehrgeschossigen Hauses einen erheblichen Schwammbefall an dem Gebäude entdeckt und ihrem Gebäudeversicherer gemeldet. Die Schadensmeldung ging einen Monat vor Vertragsablauf bei der Versicherung ein.
Der eingeschaltete Sachverständige kam zu einem verheerenden Ergebnis: Von den 36 Proben, die er aus dem Bauholz entnommen hatte, wiesen 24 einen Pilz- und Schädlingsbefall auf.
Versicherer will mögliche weitere Schäden nicht übernehmen
Der Versicherer zeigte sich bereit, die Sanierung der festgestellten Schadstellen zu übernehmen.
- Gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass er für einen möglichen weiteren, bisher nicht angezeigten Befall nicht einstehen werde.
- Begründung: Dies seien dann neue Schadensfälle, die außerhalb der Vertragslaufzeit liegen würden und von dem Versicherungsvertrag deshalb nicht gedeckt seien.
Angesichts des bereits festgestellten großen Befalls nicht sonderlich überraschend, wurde nach einiger Zeit ein weiterer großer Schwammbefall festgestellt. Dieses Mal an der Holztragkonstruktion im Dachgeschoss des Gebäudes.
Versicherungsbedingungen sprechen für Hausbesitzerin
Die Immobilienbesitzerin klagte darauf hin auf Feststellung des Versicherungsschutzes für den gesamten Schwammbefall. Das Schleswig-Holsteinische OLG gab ihr Recht. Begründung: Aus den Versicherungsbedingungen lasse es sich nicht entnehmen, dass die Versicherung ihre Leistungen auf den Ersatz von Schäden beschränken kann, die bis zum Ende der Vertragszeit festgestellt und der Versicherung angezeigt wurden.
Sämtlicher weiterer festgestellter Schwammbefälle ebenfalls beseitigen
In den Versicherungsbedingungen heißt es konkret, dass der Versicherungsfall beginnt,
- sobald der Versicherungsnehmer von dem Schadensereignis (Befall) Kenntnis erlangt
- spätestens mit der Feststellung des Schadens durch den Versicherer
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsse davon ausgehen, dass der Versicherungsfall eingetreten sei, wenn ein Pilzbefall wahrgenommen werde und dass er dann einen Anspruch darauf habe, dass sämtlicher weiter festgestellter Schwammbefall ebenfalls beseitigt werde.
Schwammbefall wird typischerweise nach und nach entdeckt
Das liege schon in der Natur der Sache. Schließlich sei es die Regel, dass zunächst eine einzelne Stelle mit Schwammbefall auffällig werde, die dem Versicherer gemeldet werden muss. In der Regel werden dann bei genaueren Untersuchungen weitere Schäden entdeckt. Die Sanierung dieser Schäden sei insgesamt Inhalt des Versprechens des Versicherers, so das OLG.
Wäre es anders, könnte der Versicherer den Umfang seiner Leistungspflicht allein dadurch reduzieren, dass er die nach der ersten Schadensmeldung vorgesehenen eigenen Feststellungen unterlässt oder verzögert.
(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 04.06.2015, 16 U 3/15)
Vgl. auch:
Beauftragter Versicherungsmakler muss Versicherungsumfang bestehender Gebäudeversicherung prüfen
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026
-
Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
18.02.2026
-
Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
11.02.2026
-
Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts
10.02.2026
-
Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB
09.02.2026
-
Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko
27.01.2026