Geschäftsführer haftet zivilrechtlich gegen Sozialversicherung

Bei Beitragsrückstand nimmt die Einzugsstelle den Geschäftsführer in zivilrechtliche Haftung, wenn die von ihm vertretene juristische Person - entgegen ihrer Verpflichtung - die Beiträge nicht zahlt. Von dieser Haftung sind insbesondere Geschäftsführer einer GmbH betroffen.

Die Einzugsstelle macht einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer in der Regel erst dann geltend, wenn der öffentlich-rechtliche Anspruch gegen die GmbH nicht verwirklicht werden konnte. Diese Vorgehensweise der Einzugsstellen ist aber nicht zwingend, weil beide Ansprüche unabhängig voneinander bestehen. Die deliktische Haftung setzt ein schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers voraus. Der Schadensersatzanspruch ist innerhalb von 3 Jahren nach Kenntnis der Beitragspflichtverletzung geltend zu machen.

GmbH haftet für die öffentlich-rechtliche Forderung

Beitragsschuldner nach dem Sozialgesetzbuch ist der Arbeitgeber. Er haftet somit gegenüber der Sozialversicherung für den im Rahmen einer Beschäftigung zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag (öffentlich-rechtliche Forderung). Arbeitgeber ist die natürliche oder juristische Person, mit der der Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis vereinbart. Bei juristischen Personen des privaten Rechts ist insbesondere die GmbH Arbeitgeber und wird vertreten durch den Geschäftsführer.

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist strafbar

Nach § 266a StGB ist das Vorenthalten von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen an den Sozialversicherungsbeiträgen strafbar. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so trifft die strafrechtliche Haftung die natürliche Person als vertretungsberechtigtes Organ der juristischen Person. Vertretungsberechtigtes Organ einer GmbH ist der Geschäftsführer.

  • Arbeitnehmeranteile

Das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen ist bereits strafbar, wenn diese nicht zur Fälligkeit an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden, obwohl dies dem Geschäftsführer möglich und zuzumuten war. Dies gilt für die Sozialversicherungsbeiträge selbst dann, wenn auch keine Entgelte an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden sind.

  • Arbeitgeberanteile

Der Tatbestand des Vorenthaltens von Arbeitgeberanteilen ist hingegen nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

  1. Der Arbeitgeber hat gegenüber der Einzugsstelle unvollständige oder unrichtige Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen gemacht hat (z. B. falsche Beitragsnachweise eingereicht).
  2. Der Arbeitgeber hat die Einzugsstelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen (z. B. keine SV-Meldung und keinen Beitragsnachweis abgegeben).

Geschäftsführer haftet privatrechtlich

Als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person muss ein Geschäftsführer dafür sorgen, dass sich die Gesellschaft nach außen rechtmäßig verhält und insbesondere die der Gesellschaft obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllt, wie z. B. die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Einzugsstelle wegen schuldhaften Verstoßes gegen ein Schutzgesetz  - hierzu zählt das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Strafgesetzbuch - und zwar uneingeschränkt auch mit seinem Privatvermögen (§ 823 Abs. 2 BGB).

Verjährung hängt vom Zeitpunkt der Kenntnis der Beitragspflichtverletzung ab

Die 3-jährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der betriebsprüfende Rentenversicherungsträger oder die Einzugsstelle Kenntnis vom Schaden (Beitragspflichtverletzung) und der schadensersatzpflichtigen Person erhält.