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Einkommensteuer

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

Das Top-Thema stellt die wichtigsten Änderungen in den gängigsten Einkommensteuervordrucken 2025 im Vergleich zum Vorjahr dar. Vordrucke, die aufgrund gesetzlicher Neuregelungen geändert wurden, werden näher erläutert.













BMF

Einsprüche zur Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer KV oder PV

Am 09.04.2015 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2010 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.





























Praxis-Tipp

Taggenaue Abrechnung für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bei Gewinneinkünften

Für den Bereich der Arbeitnehmer entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass bei einem Dienstwagen der Nutzungsvorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. ab 2014 erster Tätigkeitsstätte ein Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit anzuwenden ist, als der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. 





BFH Pressemitteilung

Arbeitszimmer eines Pensionärs im Keller

Der VIII. Senat des BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Aufwendungen für ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abzuziehen sind, wenn der Kläger neben Einkünften aus dieser Tätigkeit Versorgungsbezüge als Pensionär bezieht. Weiter war streitig, wie der Flächenschlüssel für die auf das Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten zu berechnen ist.





Praxis-Tipp

Wegfall des Härteausgleichs für Kapitaleinkünfte kann auch vorteilhaft sein

Seit 2014 ist der Anwendungsbereich für den Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG i. V. m. § 70 Satz 1 EStDV dahingehend eingeschränkt worden, dass eikommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen müssen, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist (wie bisher) und die nicht nach § 32d Abs. 6 EStG (Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften wenn Steuersatz unter 25 %) der tariflichen Einkommensteuer unterworfen worden sind (neu).