Abzug vergeblicher Bau-, Abriss- und Prozesskosten
Aufwendungen für die Errichtung eines später wegen Baumängeln wieder abgerissenen Gebäudeteils sind ebenso wie diejenigen für den Abriss den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes zuzuordnen.
Sachverhalt:
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abriss eines wegen Baumängeln nicht fertiggestellten Gebäudes. Das Finanzamt behandelte die Baukosten für das abgerissene Gebäude, die Abrisskosten sowie die Prozess- und Rechtsanwaltskosten insgesamt als Herstellungskosten des im Anschluss an den Abriss errichteten Gebäudes. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, die Baukosten für das abgerissene Gebäude seien i. H. d. betrieblichen Anteils als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der auf den privat genutzten Gebäudeteil entfallende Anteil stelle agB dar. In gleicher Weise seien die Abrisskosten und die Prozess- und Rechtsanwaltskosten aufzuteilen. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens seien an dem Baukörper ganz erhebliche Baumängel festgestellt worden.
Entscheidung:
Die Klage hat insoweit Erfolg, als die nicht mit dem betrieblich genutzten Gebäudeteil zusammenhängenden Prozess- und Rechtsanwaltskosten als agB abzugsfähig sind, weil die Rechtsverfolgung nicht mutwillig war und ausreichende Erfolgsaussichten bot. Dies zeige bereits der (positive) Ausgang des Beweissicherungsverfahrens, wonach der erstellte Rohbau mit groben, teilweise schweren Baumängeln behaftet ist. Ein anteiliger Betriebsausgabenabzug für vergebliche Baukosten, Abrisskosten und Prozess- und Rechtsanwaltskosten kommt nicht in Betracht. Zu Recht hat das Finanzamt diese Aufwendungen, soweit sie mit dem betrieblich genutzten Gebäudeteil zusammenhängen, den Herstellungskosten des errichteten Gebäudes zugeschlagen und den betrieblichen Teil der Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage für die AfA behandelt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der das FG folgt, sind Aufwendungen für die Errichtung eines später wegen Baumängeln wieder abgerissenen Gebäudeteils ebenso wie diejenigen für den Abriss den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes zuzuordnen.
Praxishinweis:
Das FG weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass Rechtsanwalts- und Prozesskosten grundsätzlich als Folgekosten die steuerliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses sind, teilen. Die vom FG zugelassene Revision wurde inzwischen eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 80/14 geführt.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 29.10.2014, 9 K 245/11 (Haufe Index 7536609)
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
467
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
422
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
344
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
332
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
306
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
237
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2151
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
211
-
Teil 1 - Grundsätze
203
-
Bagatellgrenze für die Abfärberegelung
1941
-
Betreiben eines Internetblogs mit freiwilligen Zahlungen von Lesern
13.02.2026
-
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang
12.02.2026
-
Alle am 12.2.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.02.2026
-
Anforderungen an nach § 198 BewG vorgenommenen Marktanpassungsabschlag
10.02.2026
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
09.02.2026
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
09.02.2026
-
Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
09.02.2026
-
Alle am 5.2.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.02.2026
-
Vorsteuerabzug bei Zuwendungen der Besucher eines Internet-Blogs
05.02.2026
-
Kindergeld für volljähriges Enkelkind in gesonderter Wohnung im Mehrfamilienhaus
03.02.2026
Taxbaer
20.02.2015 12:32 Uhr
Nach der Rechtsänderung sind ab 2013 allerdings Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, außer wenn eine Existenzgefährdung droht (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG n.F.). Die sehr günstige Rechtsprechung des BFH zum Abzug sämtlicher Prozesskosten wurde vom Gesetzgeber kassiert.