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Einkommensteuer

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

Das Top-Thema stellt die wichtigsten Änderungen in den gängigsten Einkommensteuervordrucken 2025 im Vergleich zum Vorjahr dar. Vordrucke, die aufgrund gesetzlicher Neuregelungen geändert wurden, werden näher erläutert.




Praxis-Tipp

Steuerliche Berücksichtigung von Barzahlungen im Rahmen der Kinderbetreuung

Nach neuer Rechtsprechung des BFH sind Kinderbetreuungskosten, die im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses anfallen, nur dann als Sonderausgabe abziehbar, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht werden. Dies bedeutet aber nicht, dass Barzahlungen für die Kinderbetreuung generell nicht steuerlich berücksichtigt werden können.

























FG Pressemitteilung

Arbeitszimmerkosten bei einem Dirigenten und Orchestermanager

Der 6. Senat des FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Dirigent die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer jedenfalls dann in voller Höhe als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit in Abzug bringen kann, wenn ihm zugleich als Manager der Orchester umfangreiche Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind, die nur von zuhause aus erledigt werden können.






FG Kommentierung

Realteilung bei Abfindung in Form eines Teilbetriebs

Scheidet einer der Gesellschafter aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft aus und übernimmt er einen von mehreren Teilbetrieben, während die verkleinerte Personengesellschaft die übrigen Teilbetriebe fortführt, liegt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung eine – grundsätzlich erfolgsneutrale – Realteilung vor, bei der die Buchwerte fortzuführen sind und lediglich ein Spitzenausgleich zu einem Veräußerungsgewinn führt.
















FG Kommentierung

Bürgschaftsaufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers

Aufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers aus der Inanspruchnahme aus einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit dar, wenn die Bürgschaft primär aufgrund einer angestrebten Beteiligung an der GmbH übernommen wurde. Scheitert die Beteiligung, können die Aufwendungen auch nicht bei den Einkünften nach § 17 EStG geltend gemacht werden.