Häusliches Arbeitszimmer eines Dirigenten
Sachverhalt:
Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein Dirigent und Orchestermanager Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. v. max. 1.250 EUR oder betragsmäßig unbeschränkt als Werbungskosten abziehen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG). Das Finanzamt begrenzte den geltend gemachten Werbungskostenabzug auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR.
Entscheidung:
Im Klageverfahren bekam der Steuerpflichtige jedoch Recht. Das Finanzgericht entschied, dass sich bei einem Dirigenten und Orchestermanager der qualitative Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer befindet. Im Streitfall wurde im häuslichen Arbeitszimmer die Besetzung für die einzelnen Proben und Auftritte und das Material für die beteiligten Musiker zusammengestellt, die Korrespondenz mit den Sponsoren und der an dem Orchesterbetrieb interessierten Öffentlichkeit geführt und die Internetauftritte der Orchester sowie deren CD-Veröffentlichungen entwickelt. Daneben fand dort auch die künstlerische Leitung zu großen Teilen statt. Dagegen hielt das Finanzgericht die vor Ort erbrachten Dirigentenleistungen des Steuerpflichtigen für seinen konkret ausgeübten Beruf als Orchestermanager und Dirigent für nicht wesentlich und prägend. Hierfür sprach – wenn auch nur als Indiz – auch der erhebliche zeitliche Umfang, den die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in seinem häuslichen Arbeitszimmer im Vergleich zu den Dirigenteneinsätzen vor Ort in den Proben- und Konzertsälen eingenommen hatte.
Praxishinweis:
Hiervon zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Instrumentalsolisten, der seine Einnahmen im Wesentlichen aus Auftrittsgagen erzielt. Hier wird die Tätigkeit qualitativ ganz wesentlich durch die auswärtigen Auftritte und Konzerte geprägt, so dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt der Gesamttätigkeit angesehen werden kann.
Das Finanzgericht stellte darüber hinaus klar, dass neben der flächenanteiligen Wohnungsmiete einschließlich der Nebenkosten bzw. der anteiligen AfA und den anteiligen Finanzierungskosten bei Wohnungseigentum auch der anteilige Stromverbrauch, nicht aber der auf die Fläche des Arbeitszimmers entfallende Aufwand für das verbrauchte Wasser und die Entsorgung des Schmutzwassers als Werbungskosten abziehbar ist.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 4.3.2015, 6 K 610/14, Haufe Index 7697504
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