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Einkommensteuer

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

Das Top-Thema stellt die wichtigsten Änderungen in den gängigsten Einkommensteuervordrucken 2025 im Vergleich zum Vorjahr dar. Vordrucke, die aufgrund gesetzlicher Neuregelungen geändert wurden, werden näher erläutert.




Praxis-Tipp

Ausnahmetatbestände bei privaten Veräußerungsgeschäften mit Grundstücken

Private Veräußerungsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Hiervon ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. 






























Bundeskabinett

Bun­des­re­gie­rung setzt Emp­feh­lun­gen des BEPS-Pro­jekts um

Das Bundeskabinett hat am 13.7.2016 den Entwurf eines "Gesetzes zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen" beschlossen. Damit sollen internationale Zusagen und Verpflichtungen aus dem BEPS-Projekt der OECD und G20 vom Oktober 2015 und aus Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht überführt werden.




FG Kommentierung

Zurechnung der Mehrgewinne nach unberechtigten Entnahmen

Hat eine gewerblich tätige KG Bestechungsgelder zur Erlangung von Aufträgen gezahlt und wird dieser Sachverhalt nachträglich festgestellt, sind die Mehrgewinne wegen des Abzugsverbots für Bestechungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) sämtlichen Gesellschaftern nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen. Das soll auch für den Teil der Bestechungsgelder gültig bleiben, der an einen der Gesellschafter zurück geflossen ist, soweit die anderen bestehende Erstattungsansprüche nicht geltend machen.




Praxis-Tipp

Monatsbezogene Kürzung der Opfergrenze

Soweit keine Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person besteht, sind im Rahmen der Opfergrenzenberechnung Aufwendungen für den Unterhalt insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als sie einen bestimmten Anteil des verfügbaren Nettoneinkommens nicht übersteigen (1 % je volle 500 EUR, höchstens 50 %). Dieser Betrag ist um je 5 % für den Ehegatten und für jedes Kind (mit Kindergeldanspruch) zu kürzen, höchstens um 25 %. Besteht der Kindergeldanspruch nicht das ganze Kalenderjahr, stellt sich die Frage, ob die Pauschale monatsbezogen zu kürzen ist. 


Praxis-Tipp

Erwerbsobliegenheitspflicht der unterstützten Personen

Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Hierzu hat die unterhaltene Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Ob die Erwerbsobliegenheit grundsätzlich immer zu prüfen ist, wird in der Finanzverwaltung und in der Rechtsprechung teilweise unterschiedlich gesehen.





Praxis-Tipp

Beschränkter Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen

Durch das BürgEntlG wurde geregelt, dass die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 1.10.2010 in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Negative Auswirkung dieser Neuregelung ist jedoch, dass sich sonstige Vorsorgeaufwendungen nur noch ganz selten steuerlich auswirken. Obwohl der BFH entschieden hat, dass die Neuregelung verfassungsgemäß ist, ist der Streit noch nicht beendet.




BFH Pressemitteilung

Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften

Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. des EStG ist grundsätzlich verfassungsgemäß. Dies gilt zumindest dann, wenn derartige Verluste noch mit späteren Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden können und es deshalb noch nicht zu einer endgültigen Einkommensteuerbelastung kommt.