Schwarzer Anzug ist keine typische Berufskleidung

Ein Orchestermusiker darf Aufwendungen für ein schwarzes Sakko und für schwarze Hosen nicht als Werbungskosten abziehen. Dies hat das FG Münster entschieden.

Musiker ist verpflichtet, bestimmte Kleidung zu tragen

Der Kläger ist als angestellter Musiker bei einem Philharmonischen Orchester tätig. Er ist dienstvertraglich verpflichtet, bei Konzerten bestimmte Kleidung zu tragen, wozu eine schwarze Hose und ein schwarzes Sakko gehört. Hierfür erhält er vom Arbeitgeber monatlich ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Kosten für die Anschaffung eines schwarzen Sakkos und zweier schwarzer Hosen (insgesamt ca. 550 EUR) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil es sich bei den Kleidungsstücken nicht um typische Berufskleidung handele.

Ausnahmen z.B. für Leichenbestatter

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht führte aus, dass es sich bei einem schwarzen Sakko und schwarzen Hosen nicht um typische Berufskleidung des Klägers, sondern um bürgerliche Kleidung und damit um Kosten der privaten Lebensführung handele. Im Gegensatz zu einem Leichenbestatter oder einem Oberkellner, deren schwarze Anzüge typische Berufskleidung darstellten, diene die Kleidung des Klägers allein dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Sie solle nicht seine herausgehobene Position unterstreichen und könne auch zu privaten festlichen Anlässen getragen werden. Eine solche private Nutzung der Kleidungsstücke habe der Arbeitgeber dem Kläger nicht untersagt, so dass auch die monatliche Zahlung eines Kleidergeldes nicht zur Annahme typischer Berufskleidung führe. Eine Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen komme nicht in Betracht, weil die Anschaffung bürgerlicher Kleidung grundsätzlich vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sei.

FG Münster, Urteil v. 13.7.2016, 8 K 3646/15 E

  

FG Münster, Newsletter August 2016 v. 15.8.2016

Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Berufskleidung, Werbungskosten