Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um „typische Berufskleidung“ nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.mehr
Aufwendungen für sog. "bürgerliche Kleidung" sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abziehbar. Es stellt sich aber die Frage, ob ein schwarzer Anzug in Ausnahmefällen eine Berufskleidung sein kann. mehr
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