Verluste aus der Beteiligung einer KG an einer GbR

Trotz voller persönlicher Haftung nur beschränkter Verlustausgleich
Die Klägerin - eine GmbH & Co. KG - ist zu 94 % an einer GbR beteiligt, deren alleiniger Zweck das Verwalten einer Eigentumswohnung ist. Weiterer Gesellschafter der GbR ist der alleinige Kommanditist der Klägerin. Die GbR erlitt im Streitjahr 2011 einen Verlust. Den auf die Klägerin entfallenden Verlustanteil behandelte das Finanzamt im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Klägerin nicht als ausgleichsfähig, weil bereits zum 31.12.2010 ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten festgestellt worden war. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass ihr Kommanditist als GbR-Gesellschafter in vollem Umfang persönlich für den Verlust hafte. Daher sei die Beschränkung des Verlustausgleichs nicht gerechtfertigt.
Unmittelbare Beteiligung wird vernachlässigt
Der Senat wies die Klage ab. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG greife ein, weil sich durch den Verlustanteil der Klägerin an der GbR das negative Kapitalkonto des Kommanditisten erhöht habe. Es treffe zwar zu, dass der Kläger nicht in Höhe der 94%igen Beteiligung der Klägerin an der GbR von seiner persönlichen Haftung freigestellt werde. Allerdings müsse beachtet werden, dass es sich bei der Klägerin einerseits und dem Kommanditisten andererseits um zwei verschiedene Rechtssubjekte handele, die an der GbR beteiligt sind. Für die Anwendung von § 15a EStG müsse die unmittelbare eigene Beteiligung des Kommanditisten an der GbR vernachlässigt werden, zumal sich die Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin auch ändern könnten. Der Senat hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 12.4.2016, 5 K 3838/13 F
Weitere News zum Thema:
Verrechenbare Verluste des Kommanditisten im Fall nachträglicher Einlagen
Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags und Kapitalkonto
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
840
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
597
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
569
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
554
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
546
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
501
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
459
-
Teil 1 - Grundsätze
377
-
Bundesverfassungsgericht kündigt Urteil zum Solidaritätszuschlag an
352
-
Anschrift in Rechnungen
326
-
Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien
27.03.2025
-
Alle am 27.3.2025 veröffentlichten Entscheidungen
27.03.2025
-
EuGH-Vorlage zur Steuerermäßigung für Schweizer Immobilien
26.03.2025
-
Bundesverfassungsgericht hält Solidaritätszuschlag nicht für verfassungswidrig
26.03.2025
-
Keine Ist-Versteuerung für freiwillig buchführende Partnerschaften
26.03.2025
-
Kindergeldanspruch bei Entsendung ins Ausland
25.03.2025
-
Geburt des Kindes im Drittausland
25.03.2025
-
Inanspruchnahme für nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
24.03.2025
-
Britische Steuerprivilegien mit Folgewirkungen in Deutschland
24.03.2025
-
Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG
21.03.2025