Verbleibende Erhaltungsaufwendungen des Nießbrauchers
Sachverhalt: Lebenslanges Nießbrauchsrecht wird vorzeitig aufgehoben
Eine Mutter übertrug ihrer Tochter im Jahr 2006 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein vermietetes Einfamilienhaus und behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Sie verpflichtete sich, während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche Lasten des Grundstücks zu tragen, die sonst ihre Tochter als Eigentümerin hätte tragen müssen. In den Jahren 2010 und 2011 ließ die Mutter schließlich eine neue Heizungsanlage und neue Fenster in das Vermietungsobjekt einbauen und verteilte die Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b EStDV auf drei Jahre. Während des noch laufenden Verteilungszeitraumes hoben Mutter und Tochter im Mai 2012 schließlich die Nießbrauchsbelastung des Grundstücks auf, woraufhin die Tochter die bis dahin noch nicht abgezogenen Erhaltungsaufwendungen der Mutter in ihren eigenen Einkommensteuererklärungen 2012 und 2013 als Werbungskosten ansetzte.
Entscheidung: Keine rechtliche Grundlage für Überleitung
Das Finanzgericht entschied, dass die Tochter die verbliebenen Erhaltungsaufwendungen der Mutter nicht als eigene Werbungskosten geltend machen konnte. Nach Ansicht des Gerichts fehlte es an einer rechtlichen Grundlage für die angestrebte Fortführung des zeitlich gestreckten Werbungskostenabzugs bei der Tochter, insbesondere sieht § 82b Abs. 2 EStDV keine Regelung zur Überleitung von verteiltem Erhaltungsaufwand auf einen Einzelrechtsnachfolger vor. Es besteht auch kein übergeordneter einkommensteuerrechtlicher Grundsatz, nach dem ein Einzelrechtsnachfolger mit dem Einrücken in die (zivilrechtliche) Rechtsstellung des Rechtsvorgängers auch dessen steuerliche Vergünstigungen weiterführen kann.
Praxishinweis: Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen
Nach § 82b EStDV können größere Erhaltungsaufwendungen bei Wohngebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, steuerlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.
FG Münster, Urteil v. 15.4.2016, 4 K 422/15 E, rkr.
Weitere News zum Thema:
Abzug von Erhaltungsaufwendungen durch den Einzelrechtsnachfolger
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
351
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
203
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
149
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
129
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
101
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
97
-
5. Gewinnermittlung
93
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
91
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
90
-
Hinzuschätzungen bei einem Restaurantbetrieb
12.06.2026
-
Niederländische Altersrente mit Besteuerungsanteil anzusetzen
12.06.2026
-
Alle am 11.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
11.06.2026
-
Teilabgaben von Versicherungsbeständen eines Handelsvertreters
11.06.2026
-
Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb bei einer Zahnarztpraxis
10.06.2026
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026