Steuerfreier Teil einer Witwenrente

Ob die Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen eine Neuberechnung des steuerfreien Teils einer Witwenrente erforderlich macht, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem FG Düsseldorf.

Rente wird jährlich neu berechnet

Zwischen den Beteiligten steht der steuerfreie Anteil einer Witwenrente im Streit. Die Klägerin bezieht seit Oktober 2000 eine Hinterbliebenenrente in Form der großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe dieser Rente ist variabel. Sie wird jährlich unter Berücksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens - im Streitfall: Versorgungsbezüge der Klägerin - neu berechnet.

Ist der Prozentsatz oder der absolute Betrag des steuerfreien Teils der Rente festgeschrieben?

Das beklagte Finanzamt ermittelte den steuerfreien Teil der Rente aus der Differenz zwischen dem Jahresrentenbetrag und dem Rentenanpassungsbetrag; davon setzte es die Hälfte an. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, dass nicht der Prozentsatz des steuerfreien Teils der Rente, sondern dessen Betrag für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben sei. Die Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen sei kein die Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente auslösendes Ereignis.

Nur regelmäßge Anpassungen bleiben außer Betracht

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Zwar werde der steuerfreie Teil der Rente grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und regelmäßig gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben. Bei einer Veränderung des Jahresrentenbetrags sei der steuerfreie Teil der Rente allerdings in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresrentenbetrag zum Jahresrentenbetrag stehe, welcher der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liege. Dabei blieben allein regelmäßige Anpassungen des Jahresrentenbetrags außer Betracht.

Sinn und Zweck der Norm maßgeblich

Im Streitfall sei der steuerfreie Teil der Rente in jedem Jahr neu zu berechnen gewesen, da sich die Höhe des Jahresrentenbetrags aufgrund der Anrechnung von Versorgungsbezügen jeweils verändert habe. Zwar handele es sich bei wortlautgetreuer Auslegung um eine regelmäßige Anpassung. Nach Sinn und Zweck der Norm und aus Gründen der Gleichbehandlung mit Versorgungsbezügen müssten Anpassungen des Jahresbetrags aufgrund von Einkommensanrechnungen aber zu einer Neuberechnung führen. Aus der ausdrücklichen Regelung für Versorgungsbezüge ergebe sich nichts anderes.

Das Finanzgericht Düsseldorf folgt damit einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln und der Verwaltungsauffassung sowie der (einheitlichen) Literaturauffassung.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Düsseldorf, Urteil v. 22.6.2016, 15 K 1989/13 E

FG Düsseldorf, Newsletter August 2016 v. 4.8.2016
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