Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Durch das BFH-Urteil vom 9.6.2015 wird das BMF-Schreiben vom 19.8.2013 geändert. Demnach unterliegen von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen auch nach Änderung durch das Alterseinkünftegesetz der Steuerpflicht.

Besteuerung von Zinsen auf Rentennachzahlungen

Rz. 196 des BMF-Schreibens vom 19.8.2013, geändert durch das BMF-Schreiben vom 10.1.2014, wird wie folgt geändert:

"Zu den Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG gehören auch Zusatzleistungen und andere Leistungen. Dazu zählen nicht Zinsen auf Rentennachzahlungen. Diese gehören gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH vom 9. Juni 2015, VIII R 18/12)."

Dieses Schreiben ersetzt die im BMF-Schreiben vom 19.8.2013 in der Rz. 196 getroffenen Aussagen: "Zu den Leistungen i. S. des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG gehören auch Zusatzleistungen und andere Leistungen wie Zinsen." Es gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2016. Auf Antrag kann eine Anwendung in noch offenen Fällen erfolgen.

BMF, Schreiben v. 4.7.2016, IV C 3 - S 2255/15/10001

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