Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht bei nicht mehr vermietbarer Wohnung
Sachverhalt: Über 10 Jahre Leerstand
Der Kläger ist Eigentümer einer zunächst vermieteten und seit 1999 wegen eines Sanierungsstaus in der Wohnanlage leer stehenden Eigentumswohnung. Für die Jahre 2006 bis 2010 machte er Verluste aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt 36.737 EUR steuerlich geltend.
Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an. Ein lang andauernder Leerstand nach vorheriger auf Dauer angelegten Vermietung führe dazu, dass eine Einkunftserzielungsabsicht ohne Zutun oder Verschulden des Steuerpflichtigen entfalle. Da die Wohnung bereits länger leer stehe und nicht absehbar sei, ob und ggf. wann sie wieder vermietet werden könne, sei die Einkunftserzielungsabsicht nicht mehr gegeben.
Entscheidung: Abschluss der Sanierung nicht absehbar
Das Finanzgericht entscheidet, dass der Kläger die Verluste nicht abziehen kann. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach einer vorherigen und auf Dauer angelegten Vermietung leer steht, können zwar grundsätzlich auch während des Leerstands als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat. Vorliegend befanden sich die gesamte Wohnanlage und auch die Wohnung des Klägers wegen des Sanierungsstaus allerdings in einem desolaten, nicht vermietbaren Zustand. Obwohl die Eigentümerversammlung bereits im Jahr 1999 die Sanierung der Wohnungsanlage beschlossen hatte und die Sanierungs- und Renovierungsarbeiten im Jahr 2005 zu 50 % abgeschlossen waren, ist aufgrund der fehlenden, für eine Gesamtsanierung erforderlichen Mitwirkung der anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht absehbar, in welchem Zeitraum mit einem Abschluss dieser Arbeiten, insbesondere aber mit einer erneuten Vermietbarkeit der Wohnung des Klägers gerechnet werden kann. Mithin war die Einkunftserzielungsabsicht des Klägers spätestens im Jahr 2005 entfallen.
Praxishinweis: Risiko Wohnungseigentümergemeinschaft
Der Kläger befand sich als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einer außerordentlich schwierigen Situation, denn er konnte nicht allein über die Durchführung der aus seiner Sicht gebotenen Maßnahmen entscheiden. Hierbei handelt es sich aber um ein mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundenes Risiko mit der Folge, dass dem einzelnen Wohnungseigentümer ein etwaiges Fehlverhalten der Miteigentümer zuzurechnen ist.
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 6.4.2016, 3 K 44/14
Weitere News zum Thema:
Grundsteuererlass wegen sanierungsbedingtem Leerstand
Vorsteuerabzug trotz mehrjährigem Leerstand einer Doppelhaushälfte
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
Taxbaer
31.07.2016 17:56 Uhr
Die Idee, das rechtswidrige Verhalten der Miteigentümer dem Eigentümer zuzurechnen, ist nicht gerechtfertigt. Geht der Eigentümer gegen die Miteigentümer juristisch vor, dokumentiert er damit seine sanierungsabsicht und damit den tatsächlichen vermietungswillen.