Vorsteuerabzug trotz mehrjährigem Leerstand einer Doppelhaushälfte
Sachverhalt:
Der Kläger beabsichtigte auf einem in 2000 erworbenen Grundstück eine Doppelhaushälfte zu errichten. Anfang 2001 veröffentlichte er ein Inserat zwecks Vermietung der Doppelhaushälfte als Büro. Ende 2001 schloss der Kläger mit dem Generalunternehmer K einen Bauvertrag über die Errichtung der Doppelhaushälfte. Der Kläger ist beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der K. Die K erteilte dem Kläger in 2001 und 2002 mit Bezug auf den o.g. Bauvertrag Abschlagsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis. Mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 1. bis 4. Quartal 2002 machte der Kläger Vorsteuern aus den o.g. Anzahlungen geltend. Da sich im Herbst 2003 die Doppelhaushälfte noch im Rohbau befand und Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung nicht ersichtlich waren, versagte das Finanzamt den geltend gemachten Vorsteuerabzug. Erst in 2008 wurde das Gebäude fertiggestellt und umsatzsteuerpflichtig vermietet.
Entscheidung:
Für den Vorsteuerabzug der sog. Investitionsphase ist die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs gegebene Verwendungsabsicht des Unternehmers maßgeblich. Insoweit können auch nachträgliche Umstände mit berücksichtigt werden, sofern sie Rückschlüsse auf die zuvor vorhandenen inneren Absichten des Steuerpflichtigen erlauben. Entspricht die tatsächliche Nutzung nicht der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht (Absichtsänderung), so kann die spätere tatsächliche Verwendung eines Leistungsbezugs auch ein wesentliches Indiz für die bei Leistungsbezug bestehende Verwendungsabsicht des Unternehmers sein.
Das FG München war davon überzeugt, dass der Kläger in 2002 bei Bezug der Bauleistungen beabsichtigte, die Doppelhaushälfte steuerpflichtig zu vermieten. Hierfür spreche das am 10.2.2001 veröffentlichte Vermietungsinserat, der Abschluss des Mietvorvertrags mit K am 9.11.2001. Mit der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 1. bis 4. Quartal 2002 aus den Abschlagsrechnungen hat der Kläger die zu errichtende Doppelhaushälfte rechtzeitig seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet.
Dass sich die Doppelhaushälfte im Herbst 2003 noch im Rohbau befunden hat und Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung nicht ersichtlich gewesen sind sowie dass die Doppelhaushälfte erst ab 2008 zur kurzfristigen Vermietung (z. B. an Bautrupps) verwendet worden ist, steht der Anerkennung des Vorsteuerabzugs nicht entgegen. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Nichtnutzung der Doppelhaushälfte ihre Ursache in den Baumängeln und darin gehabt hat, dass mangels Nachfrage nach Büroräumen durch weitere Umbauarbeiten zusätzliche Räume zum Vermieten geschaffen worden sind.
Praxishinweis:
Entscheidend im Urteilsfall dürfte gewesen sein, dass die steuerpflichtige Vermietung in 2008 als tatsächliche erstmalige Nutzung der in 2001 ursprünglichen Nutzungsabsicht entsprochen hat und dass in der Zeit nach ihrer Errichtung bis zur steuerpflichtigen Vermietung im Jahr 2008 die Doppelhaushälfte nicht für private Zwecke oder zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet wurde. Vielmehr wurde sie wegen der Baumängel in 2003 bis 2006 und in der Folgezeit wegen der Umbauarbeiten überhaupt nicht genutzt.
Wichtig ist in solchen Fällen, dass die ursprüngliche Nutzungsabsicht von vornherein gut dokumentiert wird, z.B. durch Mietverträge, Zeitungsinserate, Beauftragung eines Maklers, Schriftwechsel mit Interessenten, Vertriebskonzepte, Kalkulationsunterlagen (vgl. Abschn. 15.12. Abs. 2 UStAE).
Unabhängig davon muss bei einem auch nichtunternehmerisch nutzbaren Gebäude bis zum 31.5. des auf den ersten Leistungsbezug (Bauleistung) folgenden Jahres die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen dem Finanzamt mitgeteilt werden. Der alleinige Abschluss eines Mietvertrages reicht hierfür - ohne Mitteilung der Zuordnung zum Unternehmen dem Finanzamt – nicht aus (vgl. FG Hamburg, Urteil v. 26.2.2014, 1 K 106/12).
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
380
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
222
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
203
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
157
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
127
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
99
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
96
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
95
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
89
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
87
-
Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts
14.07.2026
-
Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen
13.07.2026
-
Entfallen der Grenzgängereigenschaft bei Überschreiten der Nichtrückkehrtage
13.07.2026
-
Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG
13.07.2026
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
10.07.2026
-
Zur weiteren Anwendung des Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit
09.07.2026
-
Alle am 9.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.07.2026
-
Falsch hinterlegter Steuerschlüssel in einem ERP-System
08.07.2026
-
Grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung bei Abschluss einer Treuhandvereinbarung
06.07.2026
-
Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
06.07.2026