Begrenzung des Verlustausgleichs bei Vermietungseinkünften

Erzielt eine KG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, führt die Übernahme eines negativen Kapitalkontos bei Erwerb eines Kommanditanteils nicht dazu, dass Vermietungsverluste über den Betrag des gezahlten Kaufpreises hinaus als ausgleichsfähig statt lediglich verrechenbar anzusehen sind.

Sachverhalt: Übernahme eines negativen Kapitalkontos

Die Steuerpflichtige hatte vor einigen Jahren einen Kommanditanteil an einer vermögensverwaltenden KG erworben, die Vermietungseinkünfte erzielte. Neben dem Kaufpreis hatte sie als Gegenleistung das negative Kapitalkonto des Verkäufers zu übernehmen. Das Finanzamt hatte die ausgewiesenen Verluste, die auf Abschreibungen beruhten, bis zur Höhe des gezahlten Kaufpreises anerkannt. Danach wollte es weitere Verluste nur noch als verrechenbar im Sinne des § 15a EStG anerkennen. Die Klägerin begehrte die Anerkennung weiterer Verluste bis zur Höhe des übernommenen Kapitalkontos.

Entscheidung: Kein zusätzliches Verlustausgleichsvolumen

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Es stellt die Grundsätze dar, die der Bundesfinanzhof zur Behandlung negativer Kapitalkonten bei gewerblich tätigen Gesellschaften entwickelt hat. Hier bedeute ein negatives Kapitalkonto, dass dieser Gesellschafter künftige Gewinnanteile seinen Mitgesellschaftern überlassen muss. Im Urteilsfall habe das übernommene negative Kapitalkonto noch nicht zu einer Belastung der Steuerpflichtigen geführt. Mit dem übernommenen, negativen Kapitalkonto sei kein zusätzliches Verlustausgleichsvolumen geschaffen worden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der noch weitgehend ungeklärten Rechtsfragen hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen. Davon hat die Steuerpflichtige inzwischen Gebrauch gemacht (Az beim BFH IX R 16/16).

Praxishinweis: Sinngemäße Anwendung von § 15a EStG bei Vermietungseinkünften

Die Vorschriften zur Behandlung negativer Kapitalkonten bei gewerblich tätigen Personengesellschaften (§ 15a EStG) sind im Rahmen der Vermietungseinkünfte, die nach anderen Grundsätzen ermittelt werden, nur sinngemäß anzuwenden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG). Für den Normalfall dürfte diese sinngemäße Anwendung bedeuten, dass Verluste nur bis zur Höhe der Einlage des Kommanditisten zu berücksichtigen sind, zumindest wenn er für Verbindlichkeiten der KG nicht zusätzlich einzustehen hat. Welche Bedeutung der Übernahme eines negativen Kapitalkontos zukommt, ist noch weitgehend ungeklärt. Möglicherweise wird der Bundesfinanzhof im Rahmen der anhängigen Revision zu einigen der sich stellenden Fragen grundsätzlich Stellung beziehen.

FG Köln, Urteil v. 6.4.2016, 3 K 2802/13

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