Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegekindern in den eigenen Haushalt sind steuerfrei
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob die Entgelte für die Vollzeitbetreuung eines fremden Kindes im eigenen Haushalt steuerpflichtig sind.
Die Erzieherin E schloss mit der Firma H einen Vertrag zur Betreuung von bis zu drei Kindern in ihrem Haushalt. E erhielt von H je Kind ein Tageshonorar von 83,82 EUR zuzüglich Sachkostenpauschalen von 27,06 EUR (ohne Supervision) bzw. 32,09 EUR (mit Supervision). H war ihrerseits im Auftrag des zuständigen Jugendamts tätig und erhielt von diesem Gelder für Erziehungsleistungen. H hatte eine entsprechende Betriebserlaubnis.
Das FA setzte für die Streitjahre 2009 und 2010 die von H bezogenen Entgelte abzüglich der Aufwendungen für Nahrung und Kleidung der Kinder usw. als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit an. A wandte dagegen ein, es handele sich um nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Erziehungsbeihilfen. Das FG folgte dem nicht und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH vertritt eine großzügigere Auffassung. Er bejaht - entgegen der Auffassung des FA und des FG - die Steuerfreiheit.
Nach § 3 Nr. 11 EStG sind (u.a.) Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Der Annahme "öffentlicher Mittel" in diesem Sinne steht nicht entgegen, dass die Zahlungen an A über den zwischengeschalteten Träger H aufgrund eines Vertragsverhältnisses zwischen A und H geleistet wurden. Die mittelbare Zahlung über Dritte ist unerheblich, sofern die Ausgaben auf der Grundlage der durch den Haushaltsplan bereitgestellten Haushaltsmittel bewilligt werden und der gesetzlich geregelten Rechnungskontrolle unterliegen.
Die Zahlungen dienten auch unmittelbar der Förderung der Erziehung. Das ist bei der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), d.h. bei der regelmäßig in Familienhaushalten der Pflegeperson über Tag und Nacht vorgenommenen Betreuung von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich der Fall. Es handelt sich um Beihilfen i.S. von § 3 Nr. 11 EStG. Denn mit den bewilligten Pflegegeldern ist kein vollständiger Ersatz des sachlichen und zeitlichen Aufwands beabsichtigt. Die Zahlungen sind mit Zahlungen vergleichbar, die leibliche Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhalten.
Das FA hatte das Vorlegen einer Vollzeitpflege mit der Begründung verneint, E sei als "Erziehungsstelle" tätig geworden, die Erziehungsleistung sei damit nicht in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), sondern in einer "sonstigen betreuten Wohnform" (§ 34 SGB VIII) erbracht worden, für die die Steuerfreiheit nicht gilt. Dem widerspricht der BFH. Denn eine sonstige betreute Wohnform liegt nur bei einer auf Dauer angelegten Verbindung sächlicher und persönlicher Mittel zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers vor. Die bloße Überlassung von Wohnraum wie ein Zimmer im Haushalt der betreuenden Person genügt dafür nicht.
Hinweis
Der BFH hebt hervor, dass sich die Frage, ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle (§ 33 SGB VIII) oder in einem Heim oder in einer anderen Einrichtung betreuten Wohnens (§ 34 SGB VIII) handelt, alleinnach den tatsächlichen Verhältnissen der konkreten Unterbringung entscheidet. Anders ist es bei den Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch für Pflegekinder nach §§ 32,63 EStG. Hier hat die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Der BFH konnte daher offen lassen, ob Zahlungen für die Betreuung in Einrichtungen nach § 34 SGB VIII (Heime, sonstige Wohnformen) mangels ausdrücklicher Ausrichtung auf die Erziehung - stets aus dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 11 EStG ausscheiden oder bei bestimmten Mischformen einbezogen werden könnten.
Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass eine "unmittelbare" Förderung der Erziehung nicht vorliegt, wenn die Aufnahme des Kindes als Erwerbstätigkeit anzusehen ist (sog. Kostkinder). Bei einer dauerhaften Vollzeitpflege kann bis zur Betreuung von sechs Kindern unterstellt werden, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.
BFH, Urteil v. 5.11.2014, VIII R 29/11, veröffentlicht am 27.5.2015
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