Keine Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu Prozesskosten
Sachverhalt:
Die Ehefrau der zusammenveranlagten Eheleute hatte in 2010 einen Rechtsstreit gegen die Erben ihres leiblichen Vaters geführt, in dem sie Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte. Die dabei entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 5.812 EUR machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte den Kostenabzug ab und berief sich dabei auf den Nichtanwendungserlass des BMF vom 20.12.2011 (BStBl 2011 I S. 1286), nach dem die begünstigende Rechtsprechung des BFH zum Abzug von Zivilprozesskosten (Urteil vom 12.05.2011 - VI R 42/10) nicht allgemein anwendbar ist.
Entscheidung:
Das Finanzgericht lehnte einen Abzug der Kosten ebenfalls ab – allerdings nicht aufgrund des Nichtanwendungserlasses. Es erklärte, dass die streitgegenständlichen Kosten zwar nach den neueren Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH aus 2011 durchaus als außergewöhnliche Belastung abziehbar wären, diesen Rechtsprechungsgrundsätzen aber nicht zu folgen ist. Zur Begründung machte sich das FG die Ausführungen des FG Düsseldorf im Urteil vom 11.02.2014 (EFG 2014 S. 850) zu eigen, die im Kern kritisieren, dass die neue BFH-Rechtsprechung nicht der Systematik des Einkommensteuergesetzes entspricht und einen zu weitgehenden Abzug zulässt.
Nach Ansicht des FG müssen im vorliegenden Fall daher die früheren (strengeren) Rechtsprechungsgrundsätze des BFH herangezogen werden, nach denen ein Abzug von Zivilprozesskosten nur bei existenzieller Notwendigkeit gelingt. Da diese Voraussetzung im Urteilsfall nicht erfüllt war, schied ein Kostenabzug letztlich aus.
Praxishinweis:
Die Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt. Zu beachten ist, dass das Urteil zur alten Rechtslage bis einschließlich 2012 ergangen ist. Ab 2013 hat der Gesetzgeber ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben, dass Zivilprozesskosten nur bei existenzieller Notwendigkeit als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG n.F.).
Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 18.03.2015 - 2 K 256/12, Haufe Index 7714922
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