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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 18.03.2015 - 2 K 256/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten eines Rechtsstreits um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten eines Rechtsstreits (Anwalts- u. Gerichtskosten) um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar (gegen BFH-Urteil 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).

 

Normenkette

EStG § 33

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.06.2016; Aktenzeichen VI R 29/15)

BFH (Urteil vom 15.06.2016; Aktenzeichen VI R 29/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuerfestsetzung.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machten sie u. a. „Prozesskosten Erbsache“ in Höhe von 1.668 € und „Anwaltskosten Erbsache“ in Höhe von 4.144 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Kosten basieren auf einem Rechtsstreit, mit dem die Klägerin gegen die Erben ihres leiblichen Vaters Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte (vgl. Klagschrift vom 30. 3. 2010).

Das Finanzamt berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 3. 7. 2012 (Einkommensteuer festgesetzt auf … €) lediglich den Betrag von 1.668 €. In den Erläuterungen wies das Finanzamt darauf hin, dass die Anwalts- und Prozesskosten (Erbsache) keine außergewöhnlichen Belastungen darstellten und daher steuerlich nicht abzugsfähig seien.

Hiergegen erhoben die Kläger form- und fristgerecht Einspruch, mit dem sie, unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung, weiterhin die Berücksichtigung der Zivilprozesskosten geltend machten.

Das Finanzamt wies im Rechtsbehelfsverfahren darauf hin, dass eine Verböserung in Betracht komme, da die Prozessko...

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