Künstliche Befruchtung mit Eizellspende keine außergewöhnliche Belastung
Die in ihrer Fruchtbarkeit eingeschränkte Klägerin hatte sich in Spanien einen Embryo in die Gebärmutter einsetzen lassen, der durch die künstliche Befruchtung einer gespendeten Eizelle mit dem Samen ihres Ehemannes entstanden war. Die hierfür aufgewendeten Kosten machte sie steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend. § 33 EStG setzt hierfür voraus, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.
Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist dies bei Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung - grundsätzlich der Fall. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die der Heilung einer Krankheit dienen. In jüngerer Zeit hat der BFH auch Aufwendungen für eine medizinisch angezeigte heterologe künstliche Befruchtung, also eine solche mit fremdem Samen, als Krankheitskosten anerkannt, die zu einer steuermindernden außergewöhnlichen Belastung führen. Er stellt allerdings darauf ab, dass die Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden sei.
Dem Argument der Klägerin, dass der bei ihr unter bester fachärztlicher Betreuung vorgenommene Eingriff in Spanien zulässig sei und sie selbst sich nach den Regelungen des deutschen Embryonenschutzgesetzes nicht strafbar gemacht habe, ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die durchgeführten Maßnahmen in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz unter Strafe gestellt sind und deshalb nicht den Berufsordnungen der zugelassenen Ärzte entsprechen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin persönlich von einer Strafe befreit wäre. Der Gesetzgeber habe vielmehr eine eindeutige Wertentscheidung getroffen, die im Steuerrecht zu beachten sei. Europäisches Recht stehe dem nicht entgegen, weil sowohl das Einkommensteuerrecht als auch das Strafrecht in die nationale Gesetzgebungskompetenz fielen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.2.2015, 2 K 2323/12 (BFH-Az.: VI R 20/15)
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Marie Trintignant
Thu Mar 16 14:57:07 UTC 2017 Thu Mar 16 14:57:07 UTC 2017
"In jüngerer Zeit hat der BFH auch Aufwendungen für eine medizinisch angezeigte heterologe künstliche Befruchtung, also eine solche mit fremdem Samen, als Krankheitskosten anerkannt, die zu einer steuermindernden außergewöhnlichen Belastung führen. " Auch für späte Mütter, die es nicht nötig gehabt haben, noch das siebzehnte Mal das Kind zu kriegen?! !!
Ach, ja, sie hatte auch eine Eizellspende. Aber selbst die Schwangerschaft in diesem Alter ist eine Belastung für den Körper und für die Psyche.
JÜRGEN Dietl
Wed Jun 17 07:53:41 UTC 2015 Wed Jun 17 07:53:41 UTC 2015
So oder so, wie dem auch sei, die Aufwendungen für Eizellspende sind aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Es ist halt eine Krankheit. Meine Frau ist 35 und hat schon sehr reduzierte Ovarialreserve, die künstliche Befruchtung mit eigenen Eizellen so gut wie fast unmöglich hat. Deshalb machten wir es auch im Ausland (die Ukraine. Biotexcom). Unsere Aufwendungen beliefen sich auf 6900 Euro...Ja..Keine außergewöhnliche Belastung..Gesetz ist Gesetz.