Unentgeltliche Betriebsübertragung auf mehrere Erwerber zu Buchwerten
Die Klägerin übertrug ihren verpachteten Betrieb, aus dem sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen hatte, auf eine Tochter und zwei Enkelkinder. Die drei Erwerber erhielten Flächen in einem Umfang von ca. 10,4 ha, 6,8 ha und 3,5 ha.
Das Finanzamt erfasste bei der Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin einen Aufgabegewinn, mit dem es die stillen Reserven des Betriebes aufdeckte. Eine Buchwertfortführung sei nicht möglich, weil der Betrieb auf drei verschiedene Personen aufgeteilt und damit zerschlagen worden sei.
Dem folgte das Gericht nicht und gab der Klage vollumfänglich statt. Eine Betriebsaufgabe liege nicht vor, da die drei Erwerber zur Buchwertfortführung gemäß § 6 Abs. 3 EStG berechtigt seien. Die Klägerin habe ihren Betrieb nicht zerschlagen, sondern vielmehr drei Teilbetriebe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, die die Erwerber fortgeführt hätten. In Fällen, in denen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ruhe, stelle jede Fläche von mehr als 3.000 m² einen selbstständigen Teilbetrieb dar. Diese Grenze werde bei allen drei Erwerbern deutlich überschritten. Eine solche Auslegung entspreche auch dem Normzweck des § 6 Abs. 3 EStG, der die Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben im Rahmen der Generationsfolge erfassen solle. Hierbei falle regelmäßig keine Liquidität beim Übertragenden an und die Besteuerung der stillen Reserven bei den Erwerbern sei sichergestellt. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (Az. BFH IV R 27/15).
FG Münster, Urteil v. 24.4.2015, 14 K 4172/12 E
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