Bürgschaftsaufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers
Sachverhalt:
Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH. Er beabsichtigte sich an der Gesellschaft wesentlich zu beteiligen. In diesem Zusammenhang übernahm er zugunsten der Gesellschaft zwei Bürgschaften. Nachdem er als Geschäftsführer wieder abberufen wurde, ging die GmbH in Insolvenz. Der Kläger wurde daraufhin aus seinen Bürgschaften in Anspruch genommen. Die daraus resultierenden Aufwendungen machte er als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte einen Werbungskostenabzug ab. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen dabei objektiv mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit beigetragen haben. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug sei daher ein beruflicher Zusammenhang bereits im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da die Bürgschaft aufgrund der angestrebten Beteiligung eingegangen wurde. Eine Berücksichtigung der Bürgschaftsaufwendungen nach § 17 EStG scheide allerdings aus, da die Beteiligung nicht zustande gekommen sei.
Praxishinweis:
Das FG Düsseldorf widerspricht mit der Entscheidung ausdrücklich der Rechtsprechung des BFH. Nach Ansicht des BFH ist der steuermindernde Abzug von im steuerbaren Bereich angefallenen Aufwendungen wegen des objektiven Nettoprinzips zwingend erforderlich. Deshalb müsse in Fällen, in denen die Bürgschaftsübernahme maßgeblich durch eine angestrebte Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und weniger durch die Arbeitnehmerstellung des Bürgen veranlasst gewesen sei, dessen Aufwendungen dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden können (BFH, Urteil v. 16.11.2011, VI R 97/10). Im anhängigen Revisionsverfahren (Az.: VI R 77/14) darf sich der Kläger daher berechtigte Hoffnungen auf eine für ihn positive Entscheidung des BFH machen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 12.11.2014, 15 K 3006/13 E, Haufe Index 7614798
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
287
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
217
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
208
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
114
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
105
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
104
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
88
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
85
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
82
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
21.08.2026
-
Grundbesitzbewertung für Grunderwerbsteuerzwecke mit dem niedrigeren gemeinen Wert
21.08.2026
-
Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer
20.08.2026
-
Alle am 20.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
20.08.2026
-
Leistungen an Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppe
20.08.2026
-
Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale
17.08.2026
-
Bewertung von Miteigentumsanteilen für Zwecke der Schenkungsteuer
17.08.2026
-
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
17.08.2026
-
Alle am 13.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
13.08.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
13.08.2026