Keine Rückstellung für angedrohte Sanktionen
Sachverhalt:
Der Steuerpflichtige, ein selbstständig tätiger EDV-Berater, hatte nacheinander Beraterverträge mit zwei britischen Gesellschaften geschlossen, die sich beide – wie sich später ergab – um einen Auftrag desselben Unternehmens bewarben. Der Beratervertrag kam letztlich mit der Gesellschaft zustande, mit welcher der spätere Beratervertrag geschlossen worden war. Die erste Gesellschaft drohte daraufhin Schadensersatz wegen Vertragsbruch an. Die Geltendmachung stand bis zur Bilanzerstellung noch aus. Die in der Bilanz geltend gemachte Rückstellung wurde vom Finanzamt nicht anerkannt, weil eine Inanspruchnahme auf Grund objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Bilanzaufstellung erkennbarer Tatsachen nicht anzunehmen war.
Entscheidung:
Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet zurück. Der Ansatz einer Rückstellung wegen einer vertraglich begründeten Schadensersatzpflicht sei nur dann zulässig, wenn und soweit der Steuerpflichtige nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen ernsthaft damit rechnen musste, dass eine Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und eine Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme reiche nicht aus. Für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme müssten mehr Gründe sprechen als dagegen. Dafür trage der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Bei fehlender Wahrscheinlichkeit bestehe ein Passivierungsverbot.
Bei Würdigung aller Umstände musste der Steuerpflichtige nach Auffassung des Finanzgerichts zum Bilanzstichtag nicht ernsthaft damit rechnen, aus der behaupteten Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden. Das Schreiben der Gegenseite sei in erster Linie dahin zu verstehen, dass er zu vertragstreuem Verhalten angehalten und ihm Sanktionen für den Fall angedroht werden sollten, dass er gegen den abgeschlossenen Vertrag verstoße. Dies sei noch nicht als konkrete Geltendmachung eines Ersatzanspruchs zu verstehen, sondern gleichsam als Mittel zur Disziplinierung des Klägers. Dies reiche aber zur Rückstellungsbildung gerade nicht aus.
Praxishinweis:
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az.: III B 58/15). In vergleichbaren Fällen können anhängige Rechtsbehelfsverfahren somit zum Ruhen gebracht werden.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.3.2015, 13 K 540/13, Haufe Index 7757308
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