Anschaffungsnahe Herstellungskosten als Werbungskosten geltend machen
Voraussetzung: Die Kosten sind innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Immobilie angefallen und übersteigen ohne Umsatzsteuer nicht 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes. In diesem Fall gelten die Kosten als sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten.
Ein Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erwirbt im Jahr 2015 ein vermietetes Wohnhaus für 500.000 EUR mit einem Grund- und Bodenanteil von 100.000 EUR. Der neue Besitzer führt im ersten Jahr eine Instandsetzung des Daches für 40.000 EUR durch, im zweiten Jahr lässt er die Fassade für 10.000 EUR streichen. Das macht zusammen 50.000 EUR.
Da er in den ersten drei Jahren insgesamt höchstens 60.000 EUR (Kaufpreis minus Grund- und Bodenanteil mal 15 Prozent) als sofort absetzbaren Erhaltungsaufwand geltend machen kann, hat er für eine dritte Maßnahme noch 10.000 EUR übrig. Wichtig zu beachten: Summieren sich die Kosten im Laufe der drei Jahre und übersteigen diesen Prozentsatz, ändert sich auch rückwirkend die steuerliche Behandlung der Kosten.
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