Steuerfestsetzung und AdV bei Anrechnung ausländischer Steuern

Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften hat § 34c Abs. 1 EStG geändert und damit dem EuGH-Urteil vom 28.2.2013 (Az. C-168/11) Rechnung getragen.

Das BMF-Schreiben vom 30.9.2013 wird aufgehoben.

In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.5.2011, die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 20.2.2015 neu gefasst worden ist, wird der Satz „Zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG in Fällen eines Anrechnungsüberhangs wird auf das BMF-Schreiben vom 30. September 2013 (BStBl I S. 1612) verwiesen“ gestrichen.

Steuerfestsetzungen, die hinsichtlich der Anwendung des § 34c EStG vorläufig durchgeführt wurden, sind gem. § 165 Abs. 2 Satz 2 AO von Amts wegen zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären, falls die Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG in der durch § 52 Abs. 34a EStG bestimmten Fassung zu einer Verminderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer führt. In den übrigen Fällen ist eine hinsichtlich der Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzung insoweit nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig zu erklären (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO). Die ggf. zu beachtende 2-jährige Frist gem. § 171 Abs. 8 Satz 2 AO wurde am 1.1.2015 (Tag des Inkrafttretens des § 52 Abs. 34a EStG) in Lauf gesetzt.

Ebenfalls von Amts wegen zu ändern sind mit einem zulässigen Einspruch oder einer zulässigen Klage angefochtene Einkommensteuerfestsetzungen, soweit die Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG in der durch § 52 Abs. 34a EStG bestimmten Fassung zu einer Verminderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer führt.

Aussetzungen der Vollziehung (AdV), die nach Maßgabe der Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 30.9.2013 gewährt wurden, sind zu widerrufen. Ein Widerruf ist entbehrlich, soweit die Aussetzung der Vollziehung bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 34c Abs. 1 EStG befristet war oder sich durch Änderung des in der Vollziehung ausgesetzten Einkommensteuerbescheids erledigt hat (Nr. 8.2.2 erster Absatz des AEAO zu § 361).

BMF, Schreiben v. 4.5.2015, IV B 3 - S 2293/09/10005-04, IV A 3 - S 1900/07/10107-45