BMF

Vorläufige Steuerfestsetzung und AdV hinsichtlich der Anrechnung ausländischer Steuern


Steuerfestsetzung und AdV bei Anrechnung ausländischer Steuern

Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften hat § 34c Abs. 1 EStG geändert und damit dem EuGH-Urteil vom 28.2.2013 (Az. C-168/11) Rechnung getragen.

Das BMF-Schreiben vom 30.9.2013 wird aufgehoben.

In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.5.2011, die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 20.2.2015 neu gefasst worden ist, wird der Satz „Zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG in Fällen eines Anrechnungsüberhangs wird auf das BMF-Schreiben vom 30. September 2013 (BStBl I S. 1612) verwiesen“ gestrichen.

Steuerfestsetzungen, die hinsichtlich der Anwendung des § 34c EStG vorläufig durchgeführt wurden, sind gem. § 165 Abs. 2 Satz 2 AO von Amts wegen zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären, falls die Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG in der durch § 52 Abs. 34a EStG bestimmten Fassung zu einer Verminderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer führt. In den übrigen Fällen ist eine hinsichtlich der Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzung insoweit nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig zu erklären (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO). Die ggf. zu beachtende 2-jährige Frist gem. § 171 Abs. 8 Satz 2 AO wurde am 1.1.2015 (Tag des Inkrafttretens des § 52 Abs. 34a EStG) in Lauf gesetzt.

Ebenfalls von Amts wegen zu ändern sind mit einem zulässigen Einspruch oder einer zulässigen Klage angefochtene Einkommensteuerfestsetzungen, soweit die Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG in der durch § 52 Abs. 34a EStG bestimmten Fassung zu einer Verminderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer führt.

Aussetzungen der Vollziehung (AdV), die nach Maßgabe der Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 30.9.2013 gewährt wurden, sind zu widerrufen. Ein Widerruf ist entbehrlich, soweit die Aussetzung der Vollziehung bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 34c Abs. 1 EStG befristet war oder sich durch Änderung des in der Vollziehung ausgesetzten Einkommensteuerbescheids erledigt hat (Nr. 8.2.2 erster Absatz des AEAO zu § 361).

BMF, Schreiben v. 4.5.2015, IV B 3 - S 2293/09/10005-04, IV A 3 - S 1900/07/10107-45


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