BMF, 4.5.2015, IV B 3 - S 2293/09/10005-04/IV A 3 - S 1900/07/10107-45

Umsetzung des EuGH-Urteils vom 28.2.2013 in der Rechtssache C-168/11 Vorläufige Steuerfestsetzung und Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Anwendung des § 34c EStG

Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I S. 2417, BStBl 2015 I S. 58) hat § 34c Absatz 1 EStG geändert und damit dem EuGH-Urteil vom 28.2.2013, C-168/11 Rechnung getragen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

  1. Das BMF-Schreiben vom 30.9.2013 (BStBl 2013 I S. 1612) wird aufgehoben.
  2. In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (BStBl 2011 I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 20.2.2015 (BStBl 2015 I S. 174) neu gefasst worden ist, wird der Satz „Zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG in Fällen eines Anrechnungsüberhangs wird auf das BMF-Schreiben vom 30.9.2013 (BStBl 2013 I S. 1612) verwiesen” gestrichen.
  3. Steuerfestsetzungen, die hinsichtlich der Anwendung des § 34c EStG vorläufig durchgeführt wurden, sind gemäß § 165 Absatz 2 Satz 2 AO von Amts wegen zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären, falls die Anwendung des § 34c Absatz 1 EStG in der durch § 52 Absatz 34a EStG bestimmten Fassung zu einer Verminderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer führt. In den übrigen Fällen ist eine hinsichtlich der Anwendung des § 34c Absatz 1 EStG vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzung insoweit nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig zu erklären (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO). Die ggf. zu beachtende zweijährige Frist gemäß § 171 Absatz 8 Satz 2 AO wurde am 1.1.2015 (Tag des Inkrafttretens des § 52 Absatz 34a EStG) in Lauf gesetzt.
  4. Ebenfalls von Amts wegen zu ändern sind mit einem zulässigen Einspruch oder einer zulässigen Klage angefochtene Einkommensteuerfestsetzungen, soweit die Anwendung des § 34c Absatz 1 EStG in der durch § 52 Absatz 34a EStG bestimmten Fassung zu einer Verminderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer führt.
  5. Aussetzungen der Vollziehung, die nach Maßgabe der Nummer 2 des BMF-Schreibens vom 30.9.2013 gewährt wurden, sind zu widerrufen. Ein Widerruf ist entbehrlich, soweit die Aussetzung der Vollziehung bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 34c Absatz 1 EStG befristet war oder sich durch Änderung des in der Vollziehung ausgesetzten Einkommensteuerbescheids erledigt hat (Nummer 8.2.2 erster Absatz des AEAO zu § 361).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 34c

 

Fundstellen

BStBl I, 2015, 452

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