§ 6b EStG verstößt gegen EU-Recht
Die Regelung des § 6b EStG ermöglicht bei einer Veräußerung bestimmter Wirtchaftsgüter des Anlagevermögens aufgedeckte stille Reserven steuerneutral in eine Rücklage einzustellen. Diese Rücklage kann in späteren Jahren auf neu investierte Wirtschaftsgüter übertragen werden, indem die AK/HK des neuen Wirtschaftsguts um die § 6b-Rücklage gemindert werden. Letztlich wird mit dieser Regelung die Versteuerung stiller Reserven hinausgeschoben; faktisch liegt eine - im Einzelfall durchaus sehr langfristige - Steuerstundung vor.
Problem: In Deutschland belegene Betriebsstätte
Soweit wäre diese Norm sicherlich durch den EuGH nicht zu beanstanden. Jedoch ist eine weitere Voraussetzung für die Übertragung einer gebildeten Reinvestitionsrücklage, dass diese nur auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden kann, die zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören. Hingegen führt eine Reinvestition in ein Wirtschaftsgut, das zum Anlagevermögen einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gehört, zu einer sofortigen Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven.
Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission
Der EuGH hat dazu entschieden, dass die Vorschrift des § 6b EStG insoweit gegen die Niederlassungsfreiheit in der EU und im EWR verstößt (Art. 49 AEUV und Art. 31 EWR-Abkommen). Mit dieser Entscheidung wurde einer Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission stattgegeben. Es ist eine Ungleichbehandlung gegeben, die sich auf die Liquidität der Steuerpflichtigen auswirkt. Ein Steuerpflichtiger, der Veräußerungsgewinne in eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland reinvestiert, wird benachteiligt gegenüber einem Steuerpflichtigen, der eine Reinvestition in eine deutsche Betriebsstätte tätigt. Eine Reinvestition außerhalb Deutschlands ist damit weniger attraktiv und kann Investitionen in einem anderen Mitgliedstaat verhindern.
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht gerechtfertigt
Auch sind laut EuGH zu dieser mit § 6b EStG einhergehende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit objektiv keine unionsrechtlich anerkannte zwingende Gründe des Allgemeininteresses gegeben. Es seien Maßnahmen denkbar, welche die Niederlassungsfreiheit weniger stark beeinträchtigen. Zudem wird eine Notwendikeit, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu gewährleisten, verneint.
Reaktion des deutschen Gesetzgebers
Die Reaktion des deutschen Gesetzgebers darf mit Spannung erwartet werden. Möglicherweise kommt es zu einer kompletten Aufhebung des § 6b EStG. Als wahrscheinlicher eingestuft wird eine Erweiterung auf Reinvestitionen in Mitgliedstaaten der EU/EWR. Denkbar ist auch eine wirtschaftlich vergleichbare Steuerstundung für die aufgedeckten stillen Reserven bei Reinvestition außerhalb Deutschlands.
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