Fachbeiträge & Kommentare zu Bundesregierung

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LkSG: Anlassbezogenheit bei... / 3.1 Vorliegen einer substantiierten Kenntnis

Gemäß § 9 Abs. 3 LkSG ist es für einen Handlungsbedarf bei mittelbaren Zulieferern entscheidend, ob eine substantiierte Kenntnis bzgl. relevanter Risiken oder Pflichtverletzungen vorliegt. Wenn einem Unternehmen, das dieser Verpflichtung unterliegt, konkrete Hinweise vorliegen, die darauf hindeuten könnten, dass mittelbare Zulieferer möglicherweise Menschenrechts- oder Umwel...mehr

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LkSG: Anlassbezogenheit bei... / 1 Begrenzte Verantwortung in der Lieferkette

Trotz vielfacher Kritik von Seiten menschenrechtsbezogener Nichtregierungsorganisationen wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bei der Einführung am 1.1.2023 nicht auf die ganze Lieferkette bis zum Rohstoffzulieferer ausgedehnt. Im Mittelpunkt stehen vielmehr primär die unmittelbaren direkt vorgelagerten Zulieferer, weiter vorgelagerte Zulieferer der Lieferke...mehr

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LkSG: Anlassbezogenheit bei... / 4.2 Ablauf einer anlassbezogenen Risikoanalyse bei mittelbaren Zulieferern

Der Ablauf einer anlassbezogenen Risikoanalyse bei vorgelagerten mittelbaren Zulieferern umfasst grundsätzlich 2 Schritte, die sukzessive aufeinander aufbauen. Schritt 1: Abstrakte Betrachtung potenzieller menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken Der 1. Schritt umfasst die abstrakte Untersuchung von potenziellen Risiken, insb. solchen, die spezifisch für eine Branche od...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.10.2 Grundbuchordnung (GBO)

In der Grundbuchordnung sind in § 32 Abs. 1 Satz 1 die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" und das Wort "Gesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähiger Personengesellschaften" ersetzt worden. Durch die Änderung von § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO w...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.1 Überblick

In der Begründung zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wird ausgeführt, dass das Recht der GbR innerhalb des bestehenden Systems, das heißt unter Anerkennung des grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften, konsolidiert und konsequent am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eig...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.10.3 Zivilprozessordnung (ZPO)

Aufgrund des MoPeG erfolgte – neben einer Aufhebung des § 50 Abs. 2 ZPO (Parteifähigkeit im Hinblick auf den nicht rechtsfähigen Verein) - sowie des § 735 ZPO (Zwangsvollstreckung gegen den nichtrechtsfähigen Verein)[1] – eine Änderung des § 736 ZPO (bisher: Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft; jetzt: Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen R...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.10.4 Umwandlungsgesetz (UmwG)

Die Änderungen des Umwandlungsgesetzes aufgrund des MoPeG zielen in erster Linie darauf ab, innerstaatliche Umwandlungen unter Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu ermöglichen und gleichzeitig einen angemessenen Ausgleich mit den schutzwürdigen Belangen der Beteiligten, insbesondere mit Blick auf eine Transparenz der Umwandlung und einen Schutz vor unbillige...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 1 Hintergrund und Ziel des Gesetzes

Der Ausgangspunkt und Schwerpunkt des Artikelgesetzes, das eine Vielzahl von Gesetzen betrifft, ist die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist (§§ 705 ff. BGB). Die GbR ist eine Rechtsform, die den Gesellschaftern ermöglicht, eine große Bandbreite an Gesellschaftszwecken im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. In d...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.6 Aktiengesellschaft (AG)

Die Änderungen des Aktiengesetzes durch die Reform des Personengesellschaftsrechts betreffen die § 67 AktG (Eintragung im Aktienregister) und § 289 AktG (Auflösung der KGaA). Die Änderung von § 67 AktG zielt darauf ab, die Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einer Aktiengesellschaft für gesellschaftsinterne Zwecke transparenter zu gestalten. Die Transparenz ...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.3 Offene Handelsgesellschaft (oHG)

Als wesentliche inhaltliche Neuerungen sieht das Gesetz vor, dass Personenhandelsgesellschaften auch für die Ausübung freier Berufe geöffnet werden (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB), dass das Beschlussmängelrecht am Vorbild des aktienrechtlichen Anfechtungsmodells geregelt wird (§ 110 ff. HGB) und dass dem Gesellschafter nunmehr ausdrücklich ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund einge...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.10.1 Handelsgesetzbuch (HGB)

Die Änderungen des Handelsgesetzbuchs beziehen sich in erster Linie auf das Recht der offenen Handelsgesellschaft.[1] Diesbezüglich wurden von den geltenden §§ 105 ff. HGB zahlreiche Vorschriften ihrem Regelungsgehalt nach in das neue Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts übernommen. In der Begründung zum Gesetzentwurf wurde darauf hingewiesen, dass sich dabei zeigt, da...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.2.1 Sitz der GbR

Neue Fassung § 706 BGB – Sitz der Gesellschaft 1Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). 2Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft. Verwaltungssitz Erst...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.4.4 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die GbR gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich (§ 722 Abs. 1 BGB). Dagegen findet auch aus einem gegen die GbR gerichteten Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft nicht statt (§ 722 Abs. 2 BGB). Neue Fassung § 722 BGB – Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.2.2 Gesellschaftsregister

Ein Kernstück des MoPeG ist die Einführung des Gesellschaftsregisters verbunden mit der Möglichkeit (aber nicht der Pflicht!), sich dort registrieren zu lassen. Weil die GbR über keine natürliche Publizität verfügt, kann die Publizität mit Hilfe eines öffentlichen Registers hergestellt werden, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Existenz, Identität und ordnungsgemäße Ver...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.7 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Im Rahmen der Reform des Personengesellschaftsrechts erfolgt für die GmbH eine Änderung des § 40 Abs. 1 GmbHG (Liste der Gesellschafter). Abs. 1 Satz 1 GmbHG sah wie bisher unverändert vor, dass die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihr...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.2.3 Statuswechsel

Das Gesetz sieht nun vor, dass – außerhalb des Bereichs der Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) [1] – Wechsel von einer personengesellschaftsrechtlichen Rechtsform zu einer anderen möglich sind (§ 707c BGB, Statuswechsel).[2] Mit der Möglichkeit der Gesellschafter, Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, geht die No...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.4.3 Persönliche Haftung der Gesellschafter

Neue Fassung § 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter 1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Das Gesetz sieht nun ausdrücklich vor, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR den Gläubigern als Gesamtschul...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.7 Beschlussmängelklage

In §§ 110 bis 115 HGB sind die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen der oHG – und entsprechend § 161 Abs. 2 BGB für die KG – geregelt. Für die GbR ist im Rahmen des MoPeG eine solche Regelung nicht erfolgt. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird dazu ausgeführt, dass die institutionellen Voraussetzungen, unter denen sich das ...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.4 Kommanditgesellschaft (KG)

Die Änderungen in Bezug auf das Recht der Kommanditgesellschaft haben im Wesentlichen die Änderungen der §§ 105 ff. HGB nachvollzogen. Daneben wurde die Reform zum Anlass genommen, einzelne Mängel in der Gesetzesformulierung zu beheben, die auf ein zuweilen überholtes Normverständnis mit gesetzeshistorischen Wurzeln im Recht der stillen Gesellschaft zurückzuführen waren. Im ...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.9 Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)

Die Änderungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes beschränken sich in erster Linie auf redaktionelle Anpassungen an das neue Recht der offenen Handelsgesellschaft. Als wesentliche inhaltliche Änderung ist laut der Begründung zum Gesetzentwurf eine Liberalisierung des Namensrechts der Partnerschaftsgesellschaft herauszustellen. Weiterer grundlegender Reformbedarf sei, zu...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.10.5 Insolvenzordnung (InsO)

Das MoPeG hat auch in der Insolvenzordnung zu Folgeänderungen und redaktionellen Anpassungen geführt, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Einführung des Gesellschaftsregisters einhergehen. Unter dem in der Insolvenzordnung wiederkehrenden Begriff der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit versteht § 11 Abs. 2 Nummer 1 InsO die of...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.3 Übertragung und Übergang von Geschäftsanteilen

Erstmals sind nun auch die Übertragung und der Übergang von Geschäftsanteilen gesetzlich geregelt. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter (§ 711 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die Zustimmung der anderen Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass für die Beschlussfassung eine einfache Mehrheit genügt.[1] Im ...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.5 Gesellschaftsvermögen

Nach der gesetzlichen Neuregelung (§ 713 BGB) sind die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft. Neue Fassung § 713 BGB – Gesellschaftsvermögen Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie beg...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.4.1 Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten

Erstmals ist nun auch geregelt, dass die Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten entsteht, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister (§ 719 Abs. 1 BGB). Diese Vorschrift ist § 123 HGB für die oHG nachgebildet. Unter der Voraussetzung, dass die GbR "am Rechtsverkehr teilnimmt", is...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.7.2 Liquidatoren

Nach dem Gesetz sind alle Gesellschafter zur Liquidation berufen (§ 736 Abs. 1 BGB).[1] Aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden (§ 736 Abs. 4 Satz 1 BGB).[2] Eine gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren ist ebenfalls mögli...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.5 Stille Gesellschaft

Die Änderungen für die stille Gesellschaft waren lediglich redaktionell bedingt, weil in dem Bereich kein grundlegender Reformbedarf gesehen worden ist. Die geltenden §§ 230 ff. HGB haben sich laut der Begründung zum Gesetzentwurf einerseits als hinreichend flexibel erwiesen, um wirtschaftlich sinnvolle "stille" Beteiligungsformen entstehen zu lassen. Andererseits gehe es be...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.9 Gesellschafterklage

Erstmals, aber ohne wesentliche inhaltliche Änderungen gegenüber der bestehenden Rechtslage, ist im Gesetz nun ausdrücklich die Gesellschafterklage (sog. actio pro socio) aufgenommen worden. Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu mach...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.8 Eingetragene Genossenschaft (eG)

Durch das MoPeG ändert sich für die Rechtsform der eG lediglich die Vorschrift des § 43 Abs. 4 Satz 2 GenG dahingehend, dass nun in der Generalversammlung das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen durch ihre gesetzliche Vertretung und das Stimmrecht von "rechtsfähigen Pers...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.5.2 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der GbR zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit l...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.7.1 Notwendigkeit der Liquidation und anwendbare Vorschriften

Nach Auflösung der GbR findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ 735 Abs. 1 Satz 1 BGB).[1] Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren (§ 735 Abs. 2 BGB).[2] Eine "andere Art der Abwicklung" meint hier eine andere Art der Liquidation der aufgelösten, ab...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
EU verzichtet auf "harte" Sanierungspflicht für Wohnraum

Damit die Europäische Union bis 2050 klimaneutral wird, hat sich die EU im Zuge der Reform der Gebäuderichtlinie (EPBD) auf strengere Vorgaben zur Energieeffizienz von Immobilien geeinigt. Eine Sanierungspflicht für einzelne Wohnhäuser ist aber vom Tisch. Unterhändler des Europaparlaments und der EU-Mitgliedstaaten haben sich am 7.12.2023 im entscheidenden Trilog mit der EU-K...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.2 Nicht rechtsfähige GbR

Im Rahmen der Neuregelung des Personengesellschaftsrechts sind in einem eigenen Untertitel 3 ("Nicht rechtsfähige Gesellschaft") die auf die nicht rechtsfähige Gesellschaft anwendbaren Vorschriften zur besseren Unterscheidbarkeit von der rechtsfähigen Gesellschaft zusammengefasst. Das damit verbundene Ziel ist, jenen Gesellschaftern einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.2 Beiträge; Stimmkraft; Anteil am Gewinn und Verlust

Die bisherigen Vorschriften zu den Beiträgen der Gesellschafter (§ 706 BGB-alt) und dem Anteil am Gewinn und Verlust (§ 722 BGB-alt) finden sich nun zusammengefasst in § 709 BGB. Darüber hinaus enthält § 709 Abs. 3 BGB auch erstmals eine Regelung zur Stimmkraft. Neue Fassung § 709 BGB – Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust (1) Der Beitrag eines Gesellschafters k...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Patientenbeauftragte / Zusammenfassung

Begriff Der oder die Patientenbeauftragte der Bundesregierung hat darauf hinzuwirken, dass die Belange von Patienten berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer Rechte auf umfassende und unabhängige Beratung sowie objektive Information durch Leistungserbringer, Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen. Der oder die Patientenbeauftragte wird von der ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Flüchtling: Integration/Ein... / 2.2 Kostenbeitragspflicht

Für Integrationskurse ist grundsätzlich ein Kostenbeitrag von den Betroffenen zu leisten. Dieser beträgt 1,95 EUR pro Unterrichtseinheit. Sozialleistungsbezieher oder Personen, denen der Kostenbeitrag aufgrund ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Situation besonders schwerfällt, werden regelmäßig von der Kostenbeitragspflicht befreit. Ein Zuschuss zu den Fahrkosten kann ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Patientenbeauftragte / 2 Person

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat Frau Prof. Dr. Claudia Schmidtke zur neuen Patientenbeauftragten der Bundesregierung berufen. Die Patientenbeauftragte ist wie folgt zu erreichen: Büro der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten Friedrichstraße 108, 10117 Berlin Telefon 030 18 441-3424, Fax 030 18 441-4499 E-Mail: patientenbeauftra...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Pflegebevollmächtigter / Zusammenfassung

Begriff Der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung soll Ansprechpartner und Ideengeber für die Belange der Pflege in Deutschland sein. Er oder sie soll die Interessen der Pflegebedürftigen, ihrer Angehörigen und aller in der Pflege Tätigen in der Bundesregierung vertreten. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Das Amt des Pflegebevollmächtigten ist n...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Jobcenter / 4 Aufsicht

Die Aufsicht kann vom Bund unmittelbar nur über die Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden, die Aufsicht über die kommunalen Träger muss nach Landesrecht erfolgen. Das BMAS übt über die Bundesagentur für Arbeit die Rechts- und Fachaufsicht aus, soweit sie Träger der Grundsicherung ist. Dazu kann das BMAS der Bundesagentur verbindliche Weisungen erteilen und sie an seine Auf...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Patientenbeauftragte / 1 Benennung

Der oder die Patientenbeauftragte wird durch die Bundesregierung bestimmt. Die Amtszeit endet, außer im Falle der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Pflegebevollmächtigter / 2 Person

Am 31.3.2018 hat das Bundeskabinett auf Vorschlag des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn den 61-jährigen Westfalen Andreas Westerfellhaus zum Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung bestellt. Am 16.4.2018 erhielt er seine Ernennungsurkunde und ist seitdem der Pflegebevollmächtigte. Westerfellhaus ist gelernter Krankenpfleger, Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und A...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Exportkreditversicherungen ... / 3.1.1 Deckungstypen

Private und staatliche Exportkreditversicherungen möglich Einen wichtigen und nahezu unabdingbaren Stellenwert im aktiven Risikomanagement eines kleinen und mittleren Unternehmens nehmen Exportkreditversicherungen ein. Zu unterscheiden ist zwischen privaten und staatlichen Exportkreditversicherungen. Der zentrale Unterschied zwischen beiden Produkten liegt im Deckungsumfang. P...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 1.1.2 Rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt

Mit der Möglichkeit der Aufhebung eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 SGB X soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen auf Aufrechterhaltung der ihm eingeräumten günstigen Rechtsposition und dem Interesse der Allgemeinheit an einer Durchsetzung des geltenden Rechts und einer zweckentsprechenden Mittelverwendung geschaffen werden.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Fremdfinanzierung – Sonderf... / 1 Öffentliche Fördermittel

Unternehmensgründer, aber auch junge, innovative Unternehmen stehen häufig vor dem Problem, das notwendige Startkapital für eine erfolgreiche Gründung zu beschaffen bzw. ihr weiteres Wachstum mithilfe von Fremdkapital zu finanzieren. Dies liegt insbesondere daran, dass es ihnen häufig an einer entsprechenden Eigenkapitalausstattung fehlt, die aus Sicht eines Kreditinstituts ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verbraucher-/Patientenberatung / 3 Vergabe der Fördermittel

Die Förderung einer Einrichtung zur Verbraucher- und Patientenberatung setzt deren Nachweis über ihre Neutralität und Unabhängigkeit voraus. Die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel trifft der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten. Die Fördermittel werden jeweils für eine Laufzeit ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Jobcenter / 2.3.2 Bund-Länder-Ausschuss

Beim BMAS wird ein Bund-Länder-Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet.[1] Er beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung. Der Bund-Länder-Ausschuss (BLA) ist besetzt mit Vertretern der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder. Der BLA hat inzwischen einige Arbeitsgemeinschaften gebildet.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Flüchtling: Integration/Ein... / Zusammenfassung

Überblick Personen, die als Flüchtlinge rechtmäßig auf Dauer oder für längere Zeit in Deutschland leben, sollen möglichst schnell in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden. In den einzelnen Integrationsfeldern gibt es dazu ein breit angelegtes Grundangebot – von der Sprachförderung bis zur beruflichen Eingliederung. Arbeitgeber können dabei viele Maßna...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Berufskrankheit / 1.3 Wegfall des Unterlassungszwangs

Am 7.5.2020 wurde der Entwurf der Bundesregierung für ein 7. SGB IV-ÄndG vom Bundestag angenommen. Die Gesetzesänderungen sind zum 1.1.2021 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt ist es bei 99 Berufskrankheiten-Ziffern für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht mehr erforderlich, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit dauerhaft unterlassen (sog. Unterlassungszw...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Kurzarbeitergeld (Beginn un... / 2 Dauer

Die Dauer des Kurzarbeitergeldes ist von der Bezugsdauer abhängig. Diese Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den das Kurzarbeitergeld gezahlt wird, und beträgt im Regelfall längstens 12 Monate. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Die Bezugsfrist läuft kalendermäßig ab. Sie verlängert sich, wenn innerhalb der Bezu...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenniveau (Sicherungsniv... / Zusammenfassung

Begriff Das Sicherungsniveau vor Steuern, d. h. das Verhältnis einer verfügbaren Standardrente zu dem verfügbaren Durchschnittsentgelt, ist ein wichtiger Indikator in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es handelt sich dabei nicht um ein bestimmtes Niveau individueller Renten zum letzten Verdienst, sondern vielmehr um eine abstrakte Kenngröße, mit der die Leistungsfähigkeit...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenniveau (Sicherungsniv... / 1 Niveau bis 31.12.2004

Bis zum 31.12.2004 wurde das Rentenniveau noch unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Steuerbelastung ermittelt (Nettorentenniveau). Verfügbare Standardrente war die um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich zu zahlenden Steuern geminderte Regelaltersrente mit 45 Entgel...mehr