Die Änderungen des Aktiengesetzes durch die Reform des Personengesellschaftsrechts betreffen die § 67 AktG (Eintragung im Aktienregister) und § 289 AktG (Auflösung der KGaA).

Die Änderung von § 67 AktG zielt darauf ab, die Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einer Aktiengesellschaft für gesellschaftsinterne Zwecke transparenter zu gestalten. Die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse wird gegenwärtig dadurch gewährleistet, dass Namensaktien unter den in § 67 Abs. 1 AktG genannten personenbezogenen Angaben zum Aktionär und zum Aktienbesitz in das von der Aktiengesellschaft geführte Aktienregister einzutragen sind. Dessen rechtliche Bedeutung folgt daraus, dass bei Namensaktien nur derjenige als Aktionär und damit insbesondere stimm- und dividendenberechtigt gilt, der als solcher im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 1 AktG).[1]

Hinsichtlich der personenbezogenen Angaben wird in Zukunft danach unterschieden, ob es sich bei dem Aktionär um eine natürliche Person oder um eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft handelt. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts hält das Gesetz eine Obliegenheit zur Voreintragung im Gesellschaftsregister bereit.[2]

Durch die Änderung von § 289 Abs. 6 Satz 2 AktG wird die Verweisung auf den geltenden § 143 Abs. 3 HGB in Bezug auf die Eintragung der Auflösung einer Kommanditgesellschaft und des Ausscheidens von Komplementären in das Handelsregister entsprechend angepasst (jetzt: § 141 Abs. 2 HGB).[3]

[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 269.; siehe im Übrigen zu den Einzelheiten den Wortlaut der Neuformulierung des § 67 AktG.
[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 269.
[3] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 270.

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