Mit der Möglichkeit der Aufhebung eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 SGB X soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen auf Aufrechterhaltung der ihm eingeräumten günstigen Rechtsposition und dem Interesse der Allgemeinheit an einer Durchsetzung des geltenden Rechts und einer zweckentsprechenden Mittelverwendung geschaffen werden.[1]

[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drs. 8/2034 ff.

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