In der Grundbuchordnung sind in § 32 Abs. 1 Satz 1 die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" und das Wort "Gesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähiger Personengesellschaften" ersetzt worden.

Durch die Änderung von § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO wird gewährleistet, dass im Grundbuchverfahren der Nachweis rechtserheblicher Umstände, die sich aus Eintragungen im Gesellschaftsregister ergeben (zum Beispiel Vertretungsbefugnis, Existenz der Gesellschaft, Namensänderungen, Rechtsnachfolgen), für Gesellschaften bürgerlichen Rechts grundsätzlich durch eine Notarbescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO, einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden kann. Das war bislang nicht möglich, weil § 32 GBO die Eintragung in einem Subjektregister voraussetzte und folglich für die bislang nicht eintragungsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht galt. Die neue Regelung soll damit der notariellen Praxis den Verkehr mit dem Grundbuchamt erleichtern.[1]

Außerdem ist § 47 Abs. 2 dahingehend gefasst worden, dass für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht nur eingetragen werden soll, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Die bisherige Fassung des § 47 Abs. 2 GBO-alt hatte seine Bedeutung verloren. Die Regelung sah vor, dass in Fällen, in denen ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden soll, auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind und die für den Berechtigten geltenden Vorschriften entsprechend für die Gesellschafter gelten. Wegen der Möglichkeit, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche nach § 707 Abs. 1 BGB in das Gesellschaftsregister einzutragen, hat das Regelungsmodell der § 899a BGB, § 47 Abs. 2 GBO keinen Bestand mehr. In Zukunft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundstücksberechtigte nur noch unter ihrem Namen im Grundbuch einzutragen (vergleiche § 15 Abs. 1 Buchstabe b der Grundbuchverfügung (GBV)). Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft lassen sich dann unmittelbar aus dem Gesellschaftsregister mit Publizitätswirkung ablesen. Deswegen besteht kein Anlass mehr, diese rechtserheblichen Umstände mittelbar über das mit öffentlichem Glauben ausgestattete Grundbuch zu verlautbaren. Das setzt allerdings voraus, dass die Gesellschafter von ihrem Eintragungswahlrecht auch Gebrauch machen. Die neue Regelung des § 47 Abs. 2 GBO hält sie dazu an, weil für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht nur noch dann eingetragen wird, wenn sie bereits im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Damit soll einer entsprechenden Empfehlung des 71. Deutschen Juristentages Rechnung getragen werden.[2]

Trotz oder gerade wegen des Bedeutungswandels, den § 47 Abs. 2 GBO dadurch erfährt, dass in Zukunft nur noch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als alleinige Berechtigte eingetragen wird, während § 47 Abs. 1 GBO weiterhin die Eintragung des Beteiligtenverhältnisses mehrerer Berechtigter regelt, soll für das Voreintragungserfordernis an dem Regelungsstandort in § 47 GBO wegen seiner prominenten Historie festgehalten werden.[3]

§ 47 Abs. 2 GBO regelt die Eintragung eines Rechts "für" eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gemeint ist damit – genauso wie in dem geltenden § 47 Abs. 1 GBO – jede Eintragung, die ein Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts neu begründet, inhaltlich verändert oder berichtigend verlautbart. Die Vorschrift erfasst damit insbesondere den Erwerb von Grundstückseigentum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. § 47 Abs. 2 GBO gilt dagegen nicht für die bloße Veräußerung eines Rechts einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In diesem Fall ist jedoch die Übergangsregelung des Artikels 229 § 21 Abs. 1 EGBGB zu beachten, die eine dem § 47 Abs. 2 GBO-E entsprechende Eintragung verlangt.[4]

Die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffenden Grundstücksrechte decken sich mit denen, die nach § 47 Abs. 1 GBO mehreren gemeinschaftlich zustehen. Zu den Rechten gehören daher neben Eigentum, grundstücksgleichen Rechten und beschränkt dinglichen Rechten (Nutzungs-, Verwertungs- und Erwerbsrechte) insbesondere auch Vormerkungen und Widersprüche.[5]

Dadurch, dass § 47 Abs. 2 GBO für die Zukunft lediglich die Grundbucheintragung von einer Voreintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister abhängig macht, bleibt die materielle Wirksamkeit des Eigentumserwerbs an einem Grundstück durch eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts unberührt (registerrechtliche Immobilisierung). Für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb als Regelfall ist die Registrierung freilich faktisch zwingend, da § 873 BGB neben einer Einigung die Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Praktisch relevant wird die Tatsache, dass § 47 Abs. 2 GBO nur als grundbuchverfahrensrechtliche, nicht aber als materiell-rechtliche Sperre ...

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