Fachbeiträge & Kommentare zu Bundesregierung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 2 Voraussetzungen der Feststellung (Abs. 1)

Rz. 2 Das BZSt hat nach Abs. 1 festzustellen, dass ein Plattformbetreiber ein freigestellter Plattformbetreiber ist, wenn er den Nachweis erbringt, dass meldepflichtige Anbieter die von ihm betriebene Plattform nicht nutzen können. Eine Nutzung durch meldepflichtige Anbieter darf in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich sein. Dass ein Plattformbetreiber lediglich in seinen Nu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 6 Informationsaustausch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten (Abs. 5)

Rz. 7 Abs. 5 regelt die Befugnis des BZSt, mit anderen zuständigen Behörden im Wege der Amtshilfe bei Bedarf koordiniert vorzugehen. Es besteht jedoch kein Anspruch des Antragstellers hierauf.[1] Gegenstand eines etwaigen Austauschs mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten dürften regelmäßig Informationen sein, die auf Angaben des Stpfl. in seinem Antrag zurückgehen....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 24 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. IV, Unterabschn. B, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 2 In § 24 PStTG werden umfangreiche Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungsfristen kodifiziert, um eine nachträgliche Überprüfung der Pflichterfüllung durch die Finanzverwaltung sicherzustellen.[2] Rz. 3 Hinweis Praxishinweis[3]: Ein Testat über die Erfüllung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4.1 Grundsatz: Meldung entsprechend dem bestimmbaren Wertanteil

Rz. 10 Grundsätzlich muss der Plattformbetreiber im Falle von Leistungsbündeln gem. Abs. 4 S. 1 jede relevante Tätigkeit mit ihrem entsprechenden Wertanteil melden. Dies setzt allerdings voraus, dass er den wirtschaftlichen Wert der Bestandteile der Tätigkeit bestimmen und einzelnen relevanten Tätigkeiten zuordnen kann. Für eine solche Bestimm- und Trennbarkeit spricht, wenn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 4 Antragsberechtigung (Abs. 3)

Rz. 4 Berechtigt, einen Antrag auf Feststellung oder auf Verlängerung einer Feststellung beim BZSt zu stellen, sind gem. Abs. 3 Plattformbetreiber, die nach § 13 Abs. 1 PStTG verpflichtet sind, an das BZSt zu melden. Soweit nach den § 13 Abs. 2 bis 4 PStTG ein Wahlrecht besteht, setzt die Antragsberechtigung voraus, dass der Plattformbetreiber das BZSt als Adressat seiner Me...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 8 Gebühren (Abs. 7)

Rz. 9 Für die Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers entsteht nach Abs. 7 eine Gebühr. Diese soll zumindest in den Teilen den Aufwand kompensieren, der dem BZSt im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen entsteht.[1] Die Gebühr ist vor der Erteilung oder Verlängerung der Feststellung festzusetzen. Sie ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Wahlrecht eines mehrfach verpflichteten Plattformbetreibers (Abs. 2)

Rz. 12 Abs. 2 setzt Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. A Nr. 2 der Amtshilferichtlinie um. Rz. 13 § 13 Abs. 2 und Abs. 3 PStTG gewähren einem Plattformbetreiber, welcher sowohl nach dem PStTG als auch nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats meldepflichtig ist, ein Wahlrecht. Der Plattformbetreiber kann entscheiden, an welche zuständige Behörde er meldet, § 13 Abs. 2 Satz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.1 Allgemeines

Rz. 56 Die Melde- und Sorgfaltspflichten des PStTG betreffen lediglich meldende Plattformbetreiber. § 3 Abs. 4 PStTG klassifiziert jeden Plattformbetreiber, der nicht dem Ausnahmetatbestand des Abs. 3 unterliegt, als meldenden Plattformbetreiber, sofern er einen spezifischen Nexus zum Inland oder anderen Mitgliedstaaten aufweist. Ob ein derartiger Nexus vorliegt, wird in den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.4 Rückausnahme

Rz. 59 Nr. 1 und Nr. 2 des Abs. 4 sehen eine Rückausnahme für nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber vor, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten (Nr. 1 Buchst. b. Unterbuchst. bb.). Voraussetzungen der Rückausnahme ist, dass es sich hierbei um einen Plattformbetreiber handelt, welcher als qualifizierter Plattformbetreiber im Sinne des § 7 Abs. 1 PStTG gilt. Grun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Inhalt und Zweck des PStTG (Abs. 1)

Rz. 1 Nach § 1 Abs. 1 PStTG besteht der Zweck des Gesetzes über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen[1] darin, den Umfang und die Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen gemäß Art. 8ac i. V. m. Anhang V der Richtlinie 2011/16/EU...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.3 Aktiengesellschaften oder verbundene Rechtsträger/Börsennotierter Rechtsträger an anerkannter Wertpapierbörse (Satz 1 Nr. 2)

Rz. 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 stellt Unternehmen frei, deren Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden. Hintergrund hierfür ist, dass diese im Allgemeinen anderen Aufsichtsformen und Transparenzvorschriften unterliegen, die die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten fördern. Verbundene Unternehmen derartiger börsennotierter Gesellschaften fallen na...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2.1 UStG 1951, 1967 und 1973

Rz. 8 § 4 Nr. 16 UStG geht auf § 4 Nr. 15 UStG 1951 i. V. m. §§ 42 und 42a der Durchführungsbestimmungen (UStDB 1951) zurück. Danach waren die Umsätze aus der Tätigkeit von Krankenanstalten und Altersheimen steuerbefreit, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben werden oder in besonderem Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen. § 42 UStDB 1951 regelte im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.2 Einzelmerkmale (Abs. 1 S. 1)

Rz. 9 Die Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 PStTG versteht unter einer Plattform ein auf digitalen Technologien beruhendes System, welches verschiedenen Personengruppen über das Internet mittels einer Software die Kontaktaufnahme sowie den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte ermöglicht, die auf die Erbringung relevanter Tätigkeiten[1] gerichtet sind. Neben digitalen Tec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Staatlicher Rechtsträger (Abs. 3)

Rz. 5 In Abs. 3 wird der Begriff des staatlichen Rechtsträgers definiert. In der Amtshilferichtlinie ist der Begriff in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 2 festgelegt. Nachdem der Begriff des staatlichen Rechtsträgers in der ursprünglichen Fassung nicht richtlinienkonform umgesetzt worden war, hat der Gesetzgeber dies im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024[1] korrigi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Voraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 1 § 19 Abs. 1 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. A der Amtshilferichtlinie.[1] Nach § 19 Abs. 1 PStTG darf ein meldender Plattformbetreiber bei einem Anbieter annehmen, dass es sich bei diesem um einen freigestellten Anbieter nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 PStTG handelt, zu dem eine Meldepflicht nicht besteht, sofern die Voraussetzungen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Informationen zum Anbieter als Rechtsträger (Abs. 3)

Rz. 10 § 14 Abs. 3 PStTG bestimmt die zu meldenden Informationen zu einem Anbieter in Gestalt eines Rechtsträgers. Die Nrn. 1 bis 6 ermöglichen parallel zum zweiten Absatz die Identifizierung des Rechtsträgers. Rz. 11 § 14 Abs. 3 Nr. 7 PStTG verweist auf die nach § 14 Abs. 2 Nrn. 6 bis 11 PStTG zu meldenden Angaben über die Art und Häufigkeit der von einem Anbieter erbrachten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.4.2 Auflisten relevanter Tätigkeiten oder Werbung für relevante Tätigkeiten durch Nutzer (Abs. 1 Satz 3 Nr. 2)

Rz. 40 Das Auflisten relevanter Tätigkeiten bzw. das Werben für relevante Tätigkeiten fällt unter Abs. 1 Satz 3 Nr. 2. Beispiele hierfür können Preisvergleichsseiten, Branchenverzeichnisse, Produktsuchmaschinen oder Jobbörsen sein, welche die Nutzer auf ein Angebot aufmerksam machen sollen. Anbieter und Nutzer schließen das konkrete Rechtsgeschäft in Bezug auf die relevante ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 5 Einzureichende Informationen und Unterlagen (Abs. 4)

Rz. 6 Abs. 4 Satz 1 bestimmt die Informationen, die im Rahmen des Antrags anzugeben und mit Unterlagen (Satz 2) zu untermauern sind. Mithilfe der Angaben gemäß der Nrn. 5 und 7 soll das BZSt entscheiden, inwieweit eine Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten angezeigt ist, um unrichtige oder sich widersprechende Feststellungen zu vermeiden.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Erbringung relevanter Tätigkeiten gegen Vergütung (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 der Norm setzt die Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 8 der Amtshilferichtlinie um.[1] Rz. 3 Erforderlich ist gem. Abs. 1 S. 1, dass die relevanten Tätigkeiten gegen eine Vergütung i. S. des Abs. 2 erbracht werden. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass Tätigkeiten, die ohne Zahlung einer Vergütung erbracht werden oder nicht unter den Katalog des A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4.1 Allgemeines

Rz. 51 Im Einzelfall stellt der Gesetzgeber Plattformbetreiber von der Meldepflicht frei. Die Voraussetzungen hierfür regelt § 3 Abs. 3 PStTG. Die Vorschrift dient der Umsetzung der Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 9 Mitteilungspflicht des Plattformbetreibers über Änderungen (Abs. 8)

Rz. 11 Abs. 8 bestimmt, dass jeder freigestellte Plattformbetreiber, für den eine Feststellung über die Freistellung oder eine Verlängerung einer Feststellung durch das BZSt getroffen worden ist, dem BZSt unverzüglich jede Änderung der in der Antragstellung gemachten Angaben mitzuteilen hat.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG § 28 Rechtsweg

Allgemeines Rz. 1 § 28 Abs. 1 PStTG bestimmt, dass für Maßnahmen der Finanzbehörden im Anwendungsbereich des PStTG grundsätzlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist. Rz. 2 § 28 Abs. 2 PStTG regelt, dass bei Bußgeldverfahren der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet ist. Das zuständige Gericht bestimmt sich nach den Vorschriften des OWiG, ergänzt durch d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Verhältnis zur Abgabenordnung (Abs. 2)

Rz. 4 Abs. 2 stellt klar, dass die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend gelten, sofern das PStTG nichts anderes regelt.[1] Diese Aussage korrespondiert mit der Natur des PStTG als Verfahrensrecht. Folgerichtig geht das BMF davon aus, dass das PStTG keine materiell-rechtlichen Auswirkungen auf die Besteuerung von Einkünften oder Umsätzen hat.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Aktiver Anbieter (Abs. 4)

Rz. 14 Nach Abs. 4 ist ein aktiver Anbieter ein Anbieter, der während des Meldezeitraums eine relevante Tätigkeit erbringt oder dem während des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird. Andernfalls ist der Anbieter nicht als aktiver Anbieter zu werten. § 16 PStTG gewährt meldenden Plattformbetreibern die Möglichkeit, ihre Sorgfaltspflichten nur in Bezug...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.2 Staatliche Rechtsträger (Satz 1 Nr. 1)

Rz. 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bestimmt staatliche Rechtsträger i. S. d. § 6 Abs. 3 PStTG als freigestellte Anbieter. Staatliche Rechtsträger i. S. des § 6 Abs. 3 PStTG sind jeweils die Regierung, eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde sowie Einrichtung bzw. Rechtsträger eines Staates, der sich unter der Kontrolle oder im Alleineigentum eines Staats oder einer oder mehrerer ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2.2 UStG 1980

Rz. 11 Mit dem UStG 1980 [1] wurde § 4 Nr. 16 UStG mWv 1.1.1980 an die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und g der 6. EG-Richtlinie angepasst. Die Steuerbefreiung für Krankenhäuser wurde auf Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung ausgedehnt. Hierdurch sollten die im Gesundheitsbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 3 PStTG definiert die Begriffe der Plattform (Abs. 1), des Plattformbetreibers (Abs. 2), des freigestellten Plattformbetreibers (Abs. 3) und des meldenden Plattformbetreibers (Abs. 4). Die Vorschrift legt fest, wer nach dem PStTG verpflichtet ist, und stellt damit klar, dass das PStTG ausschließlich digitale Plattformen zum Regelungsgegenstand hat.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.2.1 Digitale Technologien

Rz. 10 Digitale Technologien i. S. d. PStTG sind Technologien, die eine Vernetzung bzw. Verknüpfung von Anbietern und Nutzern miteinander und untereinander ermöglichen und zusammen die entsprechende Infrastruktur bilden.[1] Erfasst sind sowohl Hardware als auch Software.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.6 Beschränkung der Freistellung (Satz 2)

Rz. 28 Abs. 5 Satz 2 verdeutlicht, dass sich die Regelungen in den Nrn. 3 und 4 des Abs. 5 Satz 1 ausschließlich auf die dort angesprochenen relevanten Tätigkeiten beziehen. Rz. 29 Ein Anbieter kann meldepflichtiger Anbieter sein, obwohl seine Tätigkeit teilweise von einem Ausnahmetatbestand gedeckt ist. Beispielsweise könnte seine Tätigkeit in Form eines Warenverkaufs nach A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG § 2 Begriffsbestimmungen

Allgemeines Rz. 1 § 2 PStTG bestimmt, dass die Begriffsbestimmungen nach Unterabschn. 2 nur für die Zwecke des PStTG maßgeblich sind.[1] Rz. 2 Zentral für die Meldepflichten von Plattformbetreibern sind zunächst die Begriffe der "Plattform"und des "Plattformbetreibers", der "(meldepflichtigen) Anbieter" sowie der "relevanten Tätigkeit". Diese sind zwar in den §§ 3 bis 5 PStTG ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Staatliche Rechtsträger oder börsennotierte Unternehmen (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 2 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 PStTG können meldende Plattformbetreiber zur Bestimmung staatlicher Rechtsträger und börsennotierter Unternehmen auf öffentlich verfügbare Informationen oder eine entsprechende Bestätigung des betreffenden Anbieters zurückgreifen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.2.3 Internet

Rz. 14 Abs. 1 Satz 1 setzt weiter voraus, dass die Kontaktaufnahme und der Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen Nutzern und Anbietern über das Internet erfolgen. In der Regel ist die Software, die für die Nutzer den Zugang zu der Plattform ermöglicht, nur online verfügbar. Sofern dies nicht der Fall ist, ist regelmäßig eine Verbindung zum Internet erforderlich, um den vol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.2.5 Möglichkeit der Kontaktaufnahme

Rz. 22 Nach Abs. 1 Satz 1 muss die Plattform es Anbietern (Angebotsseite) und anderen Nutzern (Nachfrageseite) ermöglichen, miteinander in Kontakt zu treten. Unerheblich dabei ist, von welcher Seite die Initiative ausgeht. Nicht erforderlich ist es, dass Anbieter oder andere Nutzer überhaupt aktiv die Initiative ergreifen. Vielmehr reicht es auch aus, wenn die Plattform selb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Pflicht zur Nutzung elektronischer Schnittstellen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 8 Die meldenden Plattformbetreiber müssen bei der Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer alle öffentlich zugänglichen automatischen Prüfsysteme nutzen, die die Bestätigung der Gültigkeit der vorgenannten Nummern oder ihres Aufbaus ermöglichen.[1] Rz. 9 Eine deutsche Steueridentifikationsnummer kann mittels de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.3 Warenverkäufe (Nr. 3)

Rz. 12 Die dritte Fallgruppe des § 5 Abs. 1 PStTG erfasst Warenverkäufe, worunter ausweislich der Legaldefinition des § 5 Abs. 4 PStTG (und im Einklang mit dem Richtlinientext) ausschließlich körperliche Gegenstände verstanden werden sollen. Rz. 13 Hinweis Hierin liegt ein weiteres Beispiel für die terminologische Autonomie des PStTG. Denn nach der Gesetzesbegründung sollen S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 1 Hintergrund des PStTG

Rz. 1 Mit dem Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen [1] vom 20.12.2022 wurden eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das Gesetz ist zum 1.1.2023 in K...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.4 Zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln (Nr. 4)

Rz. 17 Schließlich umfasst die Fallgruppe des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PStTG die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten an Verkehrsmitteln jeder Art. § 5 Abs. 5 PStTG definiert den Begriff des Verkehrsmittels. Die Definition erfasst alle motorisierten und nicht motorisierten beweglichen Gegenstände, die die Beförderung von Personen oder Gütern zu Land, zu Wasser oder in d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Befreiung bei Ansässigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Abs. 4)

Rz. 7 § 17 Abs. 4 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B Nr. 4 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 8 § 17 Abs. 4 PStTG stellt eine Ausnahmeregelung zu § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 PStTG dar. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 PStTG ist eine Erhebung der Handelsregisternummer und der Steueridentifikationsnummer eines Anbieters nicht erforderlich, wenn dessen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3 Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 21 Die Aufteilung der Verwaltung der Realsteuern auf FA (Messbescheid) und Gemeinde (Steuerbescheid) wirft Zuständigkeitsfragen für die Billigkeitsmaßnahmen auf. Da eine Billigkeitsmaßnahme unmittelbare Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde hat, ist die Finanzbehörde nur sehr eingeschränkt ermächtigt, über eine Billigkeitsmaßnahme zu entscheiden. Eine solche eingesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5 Befreiung bei Verwendung eines Identifizierungsdienstes (Abs. 5)

Rz. 10 § 17 Abs. 5 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 11 § 17 Abs. 5 PStTG stellt eine Ausnahmeregelung zu § 17 Abs. 1 und Abs. 2 PStTG dar. Hiernach kann ein meldender Plattformbetreiber auf einen staatlichen Identifizierungsdienst zurückgreifen, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des Anbiet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Erhebung bei Rechtsträgern als Anbieter (Abs. 2)

Rz. 3 Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B, Nr. 2 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 4 § 17 Abs. 2 PStTG nennt die von meldenden Plattformbetreibern zu erhebenden Informationen für Anbieter in Gestalt von Rechtsträgern, die keine freigestellten Anbieter sind. § 17 Abs. 2 Nr. 1 PStTG verweist auf § 14 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 PStTG. Hierbei hande...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Erhebung bei Überlassung von Rechten an Immobilien (Abs. 3)

Rz. 5 § 17 Abs. 3 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. E der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 6 Überlässt ein nicht freigestellter Anbieter die Nutzung an unbeweglichem Vermögen, hat der Plattformbetreiber die Anschrift des inserierten Objekts und, sofern beim Anbieter vorhanden, die Grundbuchnummer oder eine vergleichbare Angabe nach dem Recht des Mitg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 1 Erhebung bei natürlichen Personen als Anbieter (Abs. 1)

Rz. 1 Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.[1] Rz. 2 § 17 Abs. 1 PStTG nennt die von meldenden Plattformbetreibern zu erhebenden Informationen für Anbieter in Gestalt von natürlichen Personen, die keine freigestellten Anbieter sind. § 17 Abs. 1 Nr. 1 PStTG verweist auf § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 PStTG. Hierbe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 139b AO befasst sich mit dem Identifikationsmerkmal für natürliche Personen, der Identifikationsnummer.[1] Obgleich die Zuteilung durch das BZSt nun schon einige Zeit zurückliegt und bisher wenig Beachtung erfahren hat, ist sie gerade in der jüngeren Vergangenheit in den Mittelpunkt des politischen Interesses gerückt. Zwei Kernpfeiler der Digitalisierung der Verwaltu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3 Rechtswidrigkeit einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift, Abs. 2

Rz. 61 Ein entsprechender Vertrauensschutz greift ein, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes (vgl. Rz. 30) eine allgemeine, für den Stpfl. günstige Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Bundes- oder Landesbehörde als mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehend bezeichnet hat. Der Stpfl., für den die Steuer in einem Steuerbescheid aufgrund ein...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Influencer: Einkünfteerziel... / 6 Ausblick: Mahnende Finanzverwaltung stellt Influencer-Leitfaden in Aussicht

Der vom BMF veröffentliche FAQ macht deutlich, dass die Einkünfteerzielung über die Sozialen Medien längst aus ihrem steuerlichen Schattendasein herausgetreten ist. Die Finanzverwaltung ist zunehmend für diese Berufsgruppe sensibilisiert [1] und bestrebt im Rahmen des zur Verfügung stehenden Instrumentariums Zugriff auf steuerrelevante Information zu erhalten. Die Finanzverwa...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 § 549 Abs. 2 und 3

Rz. 3 Die Absätze 2 und 3 der Vorschrift bringen sogleich eine Einschränkung für Abs. 1, indem sie für bestimmten Wohnraum den Anwendungsbereich der Vorschriften für Wohnraummietverhältnisse einschränken. Die Ausnahmen beziehen sich – wie bisher schon z. B. in § 564b Abs. 7 a. F. – auf bestimmte Vorschriften zum Kündigungsschutz für den Mieter und zu Mieterhöhungsbeschränkun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Entstehungsgeschichte der Vorschrift

Rz. 1 § 19 UStG enthält schon seit dem UStG 1967 Sonderregelungen für Unternehmer mit niedrigem Gesamtumsatz, die sog. Kleinunternehmerregelung. § 19 UStG 1980 in der vor dem 1.1.2025 geltenden Fassung sah vor, dass Unternehmer mit niedrigen Umsätzen insofern von der Besteuerung ausgenommen wurden, als sie für ihre steuerpflichtigen Umsätze keine USt abführen mussten, aber a...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Gesetzesgeschichte

Rz. 1 § 19a UStG wurde durch Art. 25 Nr. 18 i. V. m. Art. 56 Abs. 7 des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) v. 2.12.2024[1] in das UStG eingefügt. Er gilt – ohne Rückwirkung – ab dem 1.1.2025 und ergänzt die Regelungen, die auch zum 1.1.2025 durch den veränderten § 19 UStG zur Besteuerung, genauer: zur Steuerbefreiung, der Umsätze der Kleinunternehmer geschaffen wurden. Dan...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehungsgeschichte

Rz. 1 § 27a UStG wurde mit einer ganzen Reihe anderer Vorschriften durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz [1] mWv 1.1.1993 zur Umsetzung der Regelungen des Europäischen Binnenmarkts in das deutsche UStG eingefügt. Die Regelung beruht auf dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung[2] und wurde unverändert aus diesem Entwurf in das UStG übernommen. Die nachfolgenden...mehr