Rz. 130

Der objektive Tatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG wird verwirklicht, wenn ein bestimmter Empfänger einer Leistung entgegen § 14b Abs. 1 S. 5 UStG eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt wird. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:

Zitat

  • 5In den Fällen des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den S. 2 oder 3 aufzubewahren, soweit er:

    1. nicht Unternehmer ist oder
    2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet.

(§ 14b Abs. 1 S. 5 UStG)

 

Rz. 131

Hierbei handelt es sich bemerkenswerterweise um eine doppelte gesetzliche Verweisung, denn der vollständige Inhalt des Tatbestands geht nur unter der weiteren Heranziehung des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG hervor.[1] Für jeden – mit dem Studium von Gesetzen nicht vertrauten – Bürger ist der Tatbestand deshalb m. E. schlicht unverständlich. Diese Art der Fassung von Gesetzen ist abzulehnen; sie ist zu kompliziert und verschleiert ihren Regelungsinhalt, vor allem wenn der Gesetzesadressat – wie hier – gerade der "Nichtunternehmer" ist, der ansonsten keine Bestimmungen des UStG kennen muss.

 

Rz. 132

Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG ist erst durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum 1.8.2004 in das deutsche Umsatzsteuerrecht eingeführt worden (Rz. 8), die Regelung dient der Bekämpfung der Schwarzarbeit (Rz. 21). Die Vorschrift regelt ebenso wie die Nr. 1 von § 26a Abs. 1 UStG die Ahndung eines Verstoßes der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Rechnungen. Gerade die Einführung dieses Ordnungswidrigkeitentatbestands war im Gesetzgebungsverfahren sehr umstritten.[2] Der Tatbestand ist deshalb bemerkenswert, weil hier erstmals eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für die von "Nichtunternehmern" empfangenen Rechnungen angeordnet wurde, wenn dies auch auf bestimmte Leistungen beschränkt geblieben ist (Rz. 133). Unter den im UStG selten verwendeten Begriff des "Nichtunternehmers"[3] fallen dabei entweder Endverbraucher oder Unternehmer, die eine konkrete Leistung für ihren nichtunternehmerischen Bereich in Anspruch nehmen, wie z. B. eine Reparatur am Wohnhaus des Unternehmers.[4]

 

Rz. 133

Die Aufbewahrungspflicht des § 14b Abs. 1 S. 5 UStG ist gegenüber den zehnjährigen Aufbewahrungspflichten für Unternehmer des § 14b Abs. 1 S. 1 UStG deutlich verkürzt, sie beträgt nur zwei Jahre, das erscheint schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit richtig. Aufzubewahren sind auch nur solche Rechnungen, die mit den in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG[5] genannten Leistungen im Zusammenhang stehen. Es handelt sich im Wesentlichen um Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Die Verwaltung geht allerdings von einem verhältnismäßig weiten Begriff solcher Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken aus (Rz. 106 m. w. N.), sodass durchaus Vorsicht angebracht ist, ob eine Leistung unter diese Regelung fällt. So kann das z. B. im Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten an Gebäuden der Fall sein.

 

Rz. 134

In Ergänzung zu dieser Aufbewahrungsverpflichtung der "Nichtunternehmer" wird der leistende Unternehmer nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG dazu verpflichtet, den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinzuweisen, dieser Verpflichtung nachzukommen; hierbei handelt es sich im Übrigen um eine Pflichtangabe von Rechnungen.[6] Dabei muss dieser Hinweis nur die Verpflichtung zur Aufbewahrung zum Inhalt haben, nicht aber die mögliche bußgeldrechtliche Konsequenz des § 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG. Allerdings kann gegenüber dem "Nichtunternehmer" ein Bußgeld auch dann verhängt werden, wenn der Aussteller der Rechnung, entgegen der Verpflichtung aus § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG, nicht auf die Aufbewahrungspflicht hinweist.[7] Diese Rechtsfolge ist im Ergebnis richtig, weil die Regelung der Aufbewahrungspflicht in § 14b Abs. 1 S. 5 UStG keine Verbindung zu dem vorherigen Hinweis des Leistenden vorsieht, der Hinweis ist kein Tatbestandsmerkmal. Ob sich die hier relevante gesetzliche Aufbewahrungsverpflichtung aber soweit in der deutschen Bevölkerung herumgesprochen hat, dass sie als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, kann durchaus in Zweifel gezogen werden; tatsächlich ist wohl eher das Gegenteil anzunehmen. Im Übrigen wird es in derartigen Fällen häufig am Vorsatz – mithin am subjektiven Tatbestand – fehlen, auch eine Annahme von Leichtfertigkeit dürfte nicht durchweg möglich sein (Rz. 184).

 

Rz. 135

Die Aufbewahrungsfrist beginnt dabei gem. § 14b Abs. 1 S. 3 UStG mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist, mithin also nicht mit dem Datum der Ausstellung der Rechnung. Wegen dieses hinausgeschobenen Fristbeginns kann die Verpflichtung zur Aufbewahrung tatsächlich nahezu drei Jahre betragen; wenn eine Leistung also z. B. im Januar 01 empfangen wird, dann erlischt die Verpflichtung zu...

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