Rz. 1

Die Vorschrift des § 26a UStG wurde in seiner ersten Fassung durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz[1] mit Wirkung ab dem 1.1.1993 in das UStG eingefügt. Bereits vorher existierte ein § 26a im UStG, diese Regelung hatte aber Sondervorschriften im Verhältnis zur ehemaligen DDR zum Inhalt, die im Zusammenhang mit der Schaffung der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion erforderlich geworden waren.[2] Diese Regelung wurde nun zum 1.1.1991 im Zuge der deutschen Wiedervereinigung aufgehoben. Mit dem "neuen" § 26a UStG wurden dann zum ersten Mal Ordnungswidrigkeitentatbestände in das UStG eingefügt. Diese – aus gesetzessystematischer Sicht – nicht unbedingt glückliche "Übung" wurde in den darauffolgenden Jahren durch mehrere Erweiterungen des § 26a UStG, die Schaffung des § 26b UStG und die Einfügung des Straftatbestands des § 26c UStG kontinuierlich fortgeführt; seitdem hat das UStG als materielles Steuergesetz eine eigene Strafbewehrung und Ordnungswidrigkeitentatbestände.

 

Rz. 2

Die ursprüngliche Regelung des § 26a UStG wurde vornehmlich geschaffen, um die neuen Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen im Verfahren der Umsatzbesteuerung durchzusetzen und um die vermeintlichen weiteren Hinterziehungsmöglichkeiten, welche sich durch Einführung des Europäischen Binnenmarkts im Anwendungsbereich der USt eröffnen würden, sanktionieren zu können.[3] Gleichzeitig erfolgte eine Erweiterung der §§ 370, 379 AO für die grenzüberschreitende Umsatzsteuerkriminalität.[4] Die Ausrichtung auf das neue Umsatzsteuerrecht im Europäischen Binnenmarkt ergab sich eindeutig aus dem Wortlaut der ersten Fassung, die lediglich drei Ordnungswidrigkeitentatbestände zum Inhalt hatte.

 

Rz. 3

§ 26 UStG 1993 lautete wie folgt:

Zitat

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 14a Abs. 1 S. 3 ein Doppel der Rechnung nicht aufbewahrt;
  2. entgegen § 18a Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 4 S. 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Abs. 7 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder
  3. entgegen § 18d S. 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.

 

Rz. 4

Die Begründung dieser ersten Gesetzesfassung findet sich in der BT-Drs. 12/2463 (zu Nr. 32 (§ 26a UStG); Hervorhebung durch Autor):

Zitat

Durch die neu in das UStG eingefügte Vorschrift wird die Bedeutung von Mitwirkungspflichten von Steuerpflichtigen besonderer Nachdruck verliehen. Damit soll insbesondere gewährleistet werden, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Informationspflichten, die ihr gegenüber den Mitgliedstaaten zum Schutze des Steueraufkommens obliegen, nachkommen kann. Sie ist dabei auf die Informationen der Steuerpflichtigen in so hohem Maße angewiesen, dass Pflichtverletzungen der Steuerpflichtigen ordnungswidrigkeitsrechtlich geahndet werden können müssen. Über § 377 der Abgabenordnung finden die für Steuerordnungswidrigkeiten geltenden Regelungen Anwendung.

 

Rz. 5

Der Gesetzgeber wollte laut dieser Begründung also Verstöße sanktionieren, welche die Erfüllung der neuen Auskunftspflichten Deutschlands im Zusammenhang mit der Schaffung des umsatzsteuerrechtlichen Binnenmarktes behinderten. Das betraf zwar zweifellos die in den ZM zu machenden Angaben über grenzüberschreitende Lieferungen und die nach § 18d UStG zu erteilenden Auskünfte, sicher aber nicht die Aufbewahrung von Rechnungen durch die in § 14 Abs. 1 S. 3 UStG genannten Personen; insoweit liegt der Vorschrift teilweise eine andere Zielrichtung zugrunde (Rz. 6ff.). Im Folgenden blieb § 26a UStG lange unverändert; erst mit dem Steuer-Euroglättungsgesetz[5] wurde die Angabe in Abs. 2 von "10.000 Deutsche Mark" durch "5.000 Euro" mit der Einführung des Euro im Jahr 2002 ersetzt. Dies war im Übrigen nicht nur eine notwendige redaktionelle Änderung, sondern eine leichte Verminderung des Bußgeldrahmens auf 9.779 Deutsche Mark.

 

Rz. 6

Bereits mit dem Steueränderungsgesetz 2003[6] wurde durch die Neufassung der Rechnungsvorschriften aufgrund der Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie[7] eine Anpassung der Bußgeldvorschriften erforderlich, denn es wurden neue und umfassendere Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b UStG eingefügt. Für die Zeit v. 1.1.2004 bis zum 1.8.2004 wurde der Bußgeldtatbestand in § 26a Abs. 1 Nr. 1 USG geregelt, ab dem 1.8.2004 findet sich die Regelung in der Nr. 2 des § 26a Abs. 1 UStG (Rz. 8). In einer neu geschaffenen Nr. 1a wurde der Regelung des § 18 Abs. 12 UStG Rechnung getragen, in dem ein Bußgeldtatbestand dafür geschaffen wurde, wenn ausländische Beförderungsunternehmer die in dieser Bestimmung geforderte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen können. § 26a Abs. 1 Nr. 1a UStG wurde dann zum 1.8.2004 in die Nr. 4 des § 26a Abs. 1 UStG eingefügt.

 

Rz. 7

Die Änderungen des § 26a UStG durch ...

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