Bis 2030 sollen die Pkw-Emissionen laut Vorgaben der Europäischen Kommission um 55 % gegenüber 1990 reduziert werden.[1] Um dieses Ziel zu erreichen, hat sie sich im Oktober 2022 auf ein Verkaufsverbot von neuen Diesel- und Benzinautos ab 2035 geeinigt. Damit werden zukünftig nur noch Neuwagen zugelassen, die keine Verbrennermotoren haben. Die Europäische Kommission setzt hierbei insbesondere auf elektrobetriebene Autos. Innerhalb der letzten 10 Jahre ist der Anteil von elektrobetriebenen Autos (Battery Electric Vehicle und Hybrid) bereits um das 32-fache gestiegen[2] – Tendenz weiter stark steigend. Die hierfür benötigten Ladesäulen erfordern einen verstärkten Ausbau der Ladeinfrastruktur. Bis 2026 sollen, laut Europaparlament, hierfür alle 60 Kilometer Ladestationen nahe Hauptverkehrsstraßen errichtet werden. Weitere Vorgaben sind vor dem Hintergrund der steigenden E-Auto-Zulassungen (Abb. 15) und Zielvorgaben der EU zu erwarten.

Abb. 15: Neuzulassungen von Elektroautos in Deutschland von 2012 bis 2021.[3]

In Deutschland war im Jahr 2022 fast jedes fünfte neu zugelassene Auto ein E-Auto[4] – derzeit gibt es über 450.000 E-Autos in Deutschland. Bis 2030 sollen es laut Bundesregierung über 15 Millionen E-Autos sein,[5] was einen schnellen Ausbau der Ladeinfrastruktur erfordert. Um dem steigenden Bedarf gerecht zu werden, plant die Bundesregierung bis 2030 über eine Million öffentliche Ladepunkte in Deutschland zu errichten.[6] Aktuell gibt es in Deutschland über 59.000 Normalladepunkte sowie über 11.500 Schnellladepunkte.[7] Ein verstärkter Ausbau sowie die aktive Einbindung von Immobilieneigentümern ist daher notwendig, um die Ausbauziele sicherzustellen.

 
Hinweis

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur – GEIG

Die Bundesregierung hat hierzu im Februar 2021 das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) verabschiedet. Für Immobilienbesitzer werden im Rahmen dieses Gesetzes Vorschriften über die zu schaffende Ladeinfrastruktur im und am Gebäude gemacht, die es bei Neubauten, Renovierungen und bei Bestandsimmobilien für Wohn- und Nichtwohngebäude umzusetzen gilt.

  • Für neu gebaute Wohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen sieht das GEIG vor (innerhalb des Gebäudes oder angrenzend), dass alle dortigen Stellplätze "mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität" ausgestattet werden müssen (§ 6 GEIG).
  • Bei neu gebauten Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen (innerhalb des Gebäudes oder angrenzend) muss mindestens jeder 3. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Ferner muss zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden (§ 7 GEIG).
  • Bei größeren Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, hat der Gebäudeeigentümer jeden Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten (§ 8 GEIG).
  • Bei größeren Renovierungen von Nichtwohngebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, muss der Eigentümer mindestens jeden 5. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausstatten. Zudem muss zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden (§ 9 GEIG). Gleiches gilt für größere Renovierungen von Nichtwohngebäuden mit an das Gebäude angrenzenden Stellplätzen (§ 9 GEIG).
  • Bei Bestandsgebäuden müssen Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen (innerhalb des Gebäudes oder angrenzend) ab dem 1.1.2025 einen Ladepunkt errichten (§ 10 Abs. 1 GEIG).
  • Sollte der Eigentümer mehrere Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen besitzen, kann dieser die zu errichtenden Ladepunkte in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichten, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird (§ 10 Abs. 2 GEIG).
  • Für gemischt genutzte Immobilien sowie Quartiere gibt es gesonderte Vorgaben (§§ 11, 12 GEIG).
  • Ausnahmen gibt es für Renovierungen von bestehenden Gebäuden, bei denen die Errichtung der Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr als 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten (§ 14 Abs. 1 GEIG). Hier müssen die Vorgaben zur Errichtung der Lade- und Infrastruktur nicht angewendet werden (§§ 8 bis 10 GEIG). Ebenso sind öffentliche Gebäude, die gemäß der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2014 über einen Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe geändert worden sind, von §§ 6 bis 10 ausgenommen (§ 14 Abs. 2 GEIG).
  • Für Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden, ist das Gesetz nicht anzuwenden (§ 1 GEIG).

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