Rz. 13

Abs. 3 zählt die Geldleistungen auf, die die Integrationsämter im Rahmen der Zuständigkeit für die begleitende Hilfe erbringen können, Leistungen an schwerbehinderte Menschen (Nr. 1), Leistungen an Arbeitgeber (Nr. 2) und Leistungen an Träger bestimmter übertragener Aufgaben (Nr. 3). Die in diesem Absatz aufgezählten Geldleistungen werden als Ermessensleistungen aus den zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht.

 

Rz. 13a

Mit Art. 1 Bundesteilhabegesetz (BTHG) sind die in der Vorgängerschrift (§ 102) in Satz 2 aufgeführten Leistungen als Nr. 4 (Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsveranstaltungen) und Nr. 5 (nachrangige Leistungen zur beruflichen Orientierung) in den Leistungskatalog des Abs. 3 aufgenommen worden.

Infolge der Aufnahme des neuen Leistungsinstrumentes des Budgets für Arbeit (§ 61) in das SGB IX wurde eine neue Nr. 6 angefügt. Sie gibt den Integrationsämtern ab dem 1.1.2018 die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitenden Hilfen im Arbeits- und Berufsleben einen Teil der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit zu übernehmen.

Das Budget für Arbeit ist eine Leistung, die ein Mensch mit Behinderungen, der einen Anspruch auf eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 58) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) hat, anstelle einer solchen Leistung in Anspruch nehmen kann (im Einzelnen vgl. die Ausführungen zu § 61). Zuständiger Leistungsträger ist der Träger der Eingliederungshilfe, der im Übrigen Leistungsträger für Leistungen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einem anderen Leistungsanbieter ist. Dieser Leistungsträger ist für die Leistung des Budgets für Arbeit vorrangig, so dass seine Zuständigkeit auch nicht bei Erbringung zusätzlicher Leistungen durch das Integrationsamt berührt wird.

Das Budget für Arbeit besteht in erster Linie aus einem Lohnkostenzuschuss an den einstellungsbereiten Arbeitgeber, weiterhin auch aus Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung des Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz. Das Integrationsamt kann sowohl mit seinen Leistungen den Lohnkostenzuschuss erweitern, indem zusätzliche Leistungen zur Abgeltung besonderer Belastungen (§ 27 SchwbAV) erbracht werden. Das Integrationsamt kann auch Leistungen zur Anleitung und Betreuung des Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz erbringen (Job-Coaching), hierfür auch einen Integrationsfachdienst beauftragen.

Dem Anliegen des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren, dass die Betreuung und Begleitung der Menschen mit Behinderungen bei einer Beschäftigung mit dem Budget für Arbeit durch die Beauftragung von Integrationsfachdiensten erfolgen solle (BR-Drs. 428/16, Beschluss zu Art. 1 § 61, § 192, § 193), ist die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 18/9954 zu Nr. 25) nicht gefolgt. Sie hat ausgeführt, die Beauftragung von Integrationsfachdiensten sei nicht ausgeschlossen, es sollten aber auch andere Handlungsalternativen, die aus Sicht des Menschen mit Behinderungen oder des Arbeitgebers sinnvoll sein könnten, möglich sein.

 

Rz. 13b

Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) ist die Nr. 6 zum 1.1.2020 als Folge der neuen Leistung des Budgets für Ausbildung (§ 61a) ergänzt worden. Die Ergänzung gibt den Integrationsämtern die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitenden Hilfen im Arbeits- und Berufsleben Leistungen zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung zu übernehmen, wie dies auch für das Budget für Arbeit geregelt ist. Das Budget für Ausbildung umfasst die Erstattung der Ausbildungsvergütung und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Betreuung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule (§ 61a Abs. 2 Satz 1). Da die Erstattung der Ausbildungsvergütung bis zu der Höhe erfolgt, die in einer einschlägigen tarifvertraglichen Vergütungsregelung festgelegt ist, bei Fehlen einer solchen Regelung bis zu der Höhe der nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes für das Berufsausbildungsverhältnis ohne öffentliche Förderung angemessenen Vergütung (dort Satz 2), die Ausbildungsvergütung in voller Höhe durch den zuständigen Rehabilitationsträger erstattet wird, werden sich die zusätzlichen Leistungen der Integrationsämter hier auf Leistungen der begleitenden Hilfe wie Aufwendungen für das "Job-Coaching" beschränken.

2.2.1 Leistungen an Einrichtungen

 

Rz. 14

Die Aufzählung ist nicht abschließend ("insbesondere"). Neben den in Abs. 3 ausdrücklich genannten Leistungen können die Integrationsämter auch Leistungen für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben erbringen (§§ 30 ff. SchwbAV).

Dies sind Leistungen für die Schaffung, Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung von

  • betrieblichen, überbetrieblichen und außerbetrieblichen Einrichtungen zur Vorbereitung von behinderten Menschen auf eine be...

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