Rz. 6

Das Budget für Arbeit besteht aus einem Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber sowie Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Mensch mit Behinderungen eine möglicherweise dauerhafte persönliche Unterstützung benötigen würde, um die Tätigkeit ausüben zu können. Auch die hierfür erforderlichen Aufwendungen, etwa für eine Arbeitsassistenz gehören zu den Leistungen. An den Leistungen können sich auch die Integrationsämter im Rahmen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben beteiligen. Hierzu wurde der Leistungskatalog der Integrationsämter in § 185 Abs. 3 um die Nr. 6 ergänzt. Diese Leistungen werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht. Voraussetzung ist also, dass der Mensch mit Behinderungen schwerbehindert ist, also einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hat (§ 2 Abs. 2) oder wenigstens einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist (§ 2 Abs. 3).

Die Hilfen zur Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz können auch durch Integrationsfachdienste geleistet werden. Dem Anliegen des Bundesrates, diese Möglichkeit ausdrücklich als Aufgabe der Integrationsfachdienste in den Aufgabenkatalog dieser Dienste in § 193 Abs. 1 aufzunehmen (Stellungnahme des Bundesrates v. 23.9.2016, BR-Drs. 428/16, zu Nr. 26), ist die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht gefolgt (BT-Drs. 18/9954). Sie vertrat die Auffassung, dass nach der in dem Gesetzentwurf enthaltenen Regelung die Beteiligung eines Integrationsfachdienstes nicht ausgeschlossen sei. Andere Handlungsalternativen, die aus Sicht des Menschen mit Behinderungen oder der Arbeitgeber sinnvoll sein könnten, seien aber gleichermaßen möglich. Bei einer gesetzlich geregelten bevorzugten Beauftragung eines Integrationsfachdienstes wäre die Wahl einer anderen Möglichkeit zu begründen. Eine auf den individuellen Einzelfall abgestimmte Maßnahme würde dadurch erschwert.

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